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Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg müssen über die Auftragsvergabe für Linienbusverkehre und Linienrufbus- und Rufbusverkehre neu entscheiden (OLG Schleswig, Beschl. v. 12.12.2018 – 54 Verg 1/18)

EntscheidungIn einem Streit zwischen den Kreisen Nordfriesland und Schleswig-Flensburg einerseits und zwei Busunternehmen andererseits über Busverkehre hat der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts heute entschieden, dass die Kreise über die Auftragsvergabe neu entscheiden müssen. Bei der neuen Entscheidung müssen die Kreise berücksichtigen, dass das Busunternehmen, das nach der bisherigen Ankündigung der Kreise den Zuschlag erhalten sollte, mit seinem Angebot auszuschließen ist.

Zum Sachverhalt: Die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg hatten angekündigt, den Auftrag über Busverkehre (Linienbusverkehre und Linienrufbus- und Rufbusverkehre) an das Busunternehmen R. vergeben zu wollen. Dagegen stellte das konkurrierende Busunternehmen A. einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Schleswig-Holstein (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus). Die Vergabekammer wies die beiden Kreise daraufhin an, die Vergabeunterlagen zu überarbeiten und danach das Vergabeverfahren zu wiederholen. Die Vergabekammer war der Meinung, die Vergabeunterlagen seien hinsichtlich der Rufbusleistungen unklar bzw. widersprüchlich. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob die Angebote auf der Grundlage einer vorgegebenen Leistungsmenge (Fahrkilometer, Bereitstellungsstunden) erstellt werden sollten oder ob die Bieter ihren Angeboten eine eigene, geschätzte Leistungsmenge zugrunde legen dürfen. Gegen diesen Beschluss der Vergabekammer richtet sich die Beschwerde des konkurrierenden Busunternehmens A.. Die beiden Kreise und das Busunternehmen R. haben jeweils Anschlussbeschwerde erhoben. Der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat der Beschwerde des konkurrierenden Busunternehmens A. heute stattgegeben und die Anschlussbeschwerden der Kreise und des Busunternehmens R. zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Abweichend von der Vergabekammer hält der Senat die Vergabeunterlagen nicht für unklar und widersprüchlich. Vielmehr sei für sachkundige Bieter erkennbar gewesen, dass sie ihr Angebot hinsichtlich der Rufbusleistungen auf der Grundlage der im Kalkulationsschema als unveränderbar angegebenen Fahrplankilometer und Bereitstellungsstunden abgeben mussten. Das Vergabeverfahren muss deshalb – entgegen der Auffassung der Vergabekammer – nicht vollständig wiederholt werden. Vielmehr müssen die Kreise nur erneut über die Auftragsvergabe entscheiden. Bei der neu zu treffenden Entscheidung müssen die Kreise berücksichtigen, dass das Busunternehmen R. sein Angebot nicht auf der Grundlage der angegebenen Fahrplankilometer und Bereitstellungsstunden erstellt hat, sondern seinem Angebot abweichende Werte aufgrund eines von ihm geschätzten Abrufgrads zugrunde gelegt hat. Das Busunternehmen R. habe damit die Vorgaben unzulässig verändert, was einen zwingenden Ausschlussgrund darstelle.

Seien die Vergabeunterlagen demgemäß nicht unklar und widersprüchlich und sei das Busunternehmen R. mit seinem Angebot auszuschließen, dann müssten die Kreise neu entscheiden und dann werde der Zuschlag wohl auf das Angebot des konkurrierenden Busunternehmens A. zu erteilen sein.

Soweit das Busunternehmen R. seinerseits geltend mache, dass auch das konkurrierende Busunternehmen A. zwingend auszuschließen sei, seien die dafür angeführten Ausschlussgründe nicht feststellbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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