Das Rechtsgutachten berücksichtigt die im Rahmen der Gesetzesnovelle 2016/2017 durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz, die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung sowie die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführten Änderungen. Dabei liegt der Fokus auf den Vorschriften zur umweltfreundlichen Beschaffung.
Besonders hervorzuheben ist die Neuregelung zur Verwendung von Gütezeichen. So ist es öffentlichen Beschaffungsstellen nun gestattet, Gütezeichen – wozu auch Umweltzeichen zählen – direkt einzufordern und auf deren detaillierte technische Anforderungen zu verweisen. Diese müssen den vergaberechtlichen Mindestanforderungen entsprechen und die Leistung eindeutig und transparent beschreiben. Das Umweltzeichen Blauer Engel und seine Vergabekriterien erfüllen grundsätzlich die vergaberechtlichen Maßgaben (§ 34 Abs. 2 VgV/ § 24 Abs. 2 UVgO). Um auf entsprechende Vergabekriterien zu verweisen, bietet sich eine Verlinkung zu den Vergabekriterien des Blauen Engels für das zu beschaffende Produkt an.
Ferner dürfen öffentliche Auftraggeber zum Nachweis, dass die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung (die technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen betreffend) eingehalten sind, verlangen, dass die Produkte mit einem bestimmten Gütezeichen versehen sind (§ 34 VgV/ § 24 UVgO). Sie müssen allerdings auch ausdrücklich den Nachweis durch gleichwertige Gütezeichen zulassen.
Im Ergebnis bringt die neue Rechtslage den öffentlichen Beschaffungsstellen für die Beschreibung der Anforderungen in der Leistungsbeschreibung und ihrem Nachweis damit erhebliche Erleichterungen.
In der aktuellen Ausgabe des Rechtgutachtens, hier, werden nunmehr auch Möglichkeiten aufgezeigt, wie Umweltmanagementmaßnahmen und -systeme, insbesondere EMAS (Eco-Management and Audit Scheme), in der Vergabe verwendet werden können.
Quelle: UBA
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