Wie bereits angekündigt (), werden die EU-Schwellenwerte zum 01.01.2020 leicht sinken. Die ab Januar 2020 geltenden Schwellenwerte wurden am 31.10.2019 im Amtsblatt der EU (2019/L279/23 ff.) veröffentlicht.
Mit den Verordnungen (EU) 2019/1827 – 1930 vom 30. Oktober 2019 gelten ab dem 01.01.2020 folgenden Schwellenwerte:
Anwendungsbereich | Bis 31.12.2019 | Ab 01.01.2020 |
Klassische Richtlinie (2014/24/EU) | ||
Bauleistungen | 5.548.000 EUR | 5.350.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | ||
– zentrale Regierungsbehörden | 144.000 EUR | 139.000 EUR |
– übrige öffentliche Auftraggeber | 221.000 EUR | 214.000 EUR |
Konzessionen (2014/23/EU) | ||
Konzessionen | 5.548.000 EUR | 5.350.000 EUR |
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) |
||
Bauleistungen | 5.548.000 EUR | 5.350.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen | 443.000 EUR | 428.000 EUR |
Die jeweilige Verordnung finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen:
Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.
Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.
Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2020 jedoch nicht zwingend erforderlich. § 106 GWB verweist insoweit dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie.
Keine Euro?
Welche Schwellenwerte für Auftraggeber in EU-Mitgliedstaaten gelten, die den Euro (noch) nicht eingeführt haben, teilt die Kommission in ihrer Mitteilung 2019/C 370/01 mit.
Quelle: Amtsblatt der EU
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