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Ausbau der BAB 1: Bund muss keine höhere Vergütung zahlen (OLG Celle, Urt. v. 26.11.2019 – 13 U 127/18)

EntscheidungA1 Mobil unterliegt im Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (Az. 13 U 127/18) hat am 26. November 2019 die Berufung der A1 mobil GmbH & Co. KG gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover zurückgewiesen, mit dem eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von etwa € 700 Mio. abgewiesen worden war.

Die A1 mobil hat im Jahr 2008 im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) durch einen Konzessionsvertrag mit dem Bund u. a. den Ausbau sowie für die Dauer von 30 Jahren auch die Unterhaltung eines ca. 70 km langen Teilstücks der BAB 1 zwischen Hamburg und Bremen übernommen. Dafür erhält die A1 mobil für die Dauer des Vertrages eine Vergütung, die sich insbesondere nach der Menge des mautpflichtigen LKW-Verkehrs und den Mautsätzen auf diesem Streckenabschnitt richtet. Der Ausbau des Autobahnteilstücks von vier auf sechs Spuren war im Jahr 2012 fertiggestellt. Bereits im Jahr 2009 war ein deutlicher Rückgang des LKW-Verkehrs auf diesem Streckenabschnitt feststellbar, der auch in der Folgezeit nur langsam wieder anstieg. Infolge der dadurch bedingt niedrigeren Mauteinnahmen erhielt die A1 mobil auch eine deutlich geringere Vergütung vom Bund als sie bei dem von ihr erwarteten höheren Verkehrsaufkommens erhalten hätte.

Die A1 mobil verlangte deshalb als Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland eine Anpassung der Vergütung aus dem Konzessionsvertrag für die Vergangenheit und die Zukunft sowie Schadensersatz. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie das für die Höhe der Vergütung maßgebliche Verkehrsmengenrisiko nicht „ohne Wenn und Aber“ übernommen habe. Der Rückgang des LKW-Verkehrs auf dem Streckenabschnitt zwischen Hamburg und Bremen sei allein auf die 2008 einsetzende Weltwirtschaftskrise zurückzuführen und als „Extremrisiko“ nicht vorhersehbar gewesen. Selbst bei einer wirksamen Risikoübernahme könne ihr diese wegen einer drohenden Existenzgefährdung nicht zugemutet werden. Auch der Pilotcharakter des Projektes habe zur Folge, dass der Bund in besonderer Weise zur Kooperation und deshalb zur Anpassung der Vergütung verpflichtet sei.

Das Landgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen (Az.: 9 O 106/17). Nach den vertraglichen Vereinbarungen liege die Entwicklung der Verkehrsmenge ausschließlich im Risikobereich der Klägerin. Der Bund sei deshalb aus Rechtsgründen nicht zu einer Anpassung der Vergütung oder zum Schadenssatz verpflichtet.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgte die A1 mobil ihr Anliegen vor dem Oberlandesgericht Celle weiter.

Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat das Landgericht richtig entschieden. Die A1 mobil habe das Verkehrsmengenrisiko ausschließlich und unbegrenzt übernommen. Den Vertragsparteien sei bewusst gewesen, dass die Höhe der Vergütung nach den vertraglichen Bestimmungen maßgeblich vom Verkehrsaufkommen bestimmt werde. Nach dem Vertrag sei das Verkehrsmengenrisiko, wie es sich hier verwirklicht habe, dennoch ausschließlich der Klägerin zugewiesen. Eine denkbare Begrenzung dieses Risikos, die z. B. durch Vereinbarung einer Mindest- oder Höchstvergütung denkbar gewesen wäre und für andere Fälle (z. B. geringere Mauteinnahmen infolge von Streckensperrungen) auch getroffen wurde, hätten die Parteien bewusst nicht in den Vertrag aufgenommen. Die wirtschaftliche Entwicklung, eingeschlossen die Möglichkeit eines starken Wirtschaftseinbruchs, lasse sich nicht 30 Jahre im Voraus sicher prognostizieren. Dementsprechend erscheine es fernliegend, dass die Parteien bei Vertragsschluss übersehen haben könnten, dass das – wenn auch möglicherweise eher geringe – Risiko eines starken Verkehrsmengenrückgangs während der Vertragslaufzeit bestand. Gleichwohl hätten sie auf eine Regelung verzichtet, die die Risikoübernahme durch die Klägerin insoweit beschränkte. Dementsprechend wäre die Vergütung der Klägerin bei einem unerwarteten Anstieg der Verkehrsmenge auch deutlich höher ausgefallen, als von ihr prognostiziert. Der Gewinnmöglichkeit der Klägerin hätten entsprechende Verlustrisiken gegenübergestanden, die sie bewusst in Kauf genommen habe. Die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen hielten auch einer rechtlichen Überprüfung stand, weshalb die Klage mit Recht abgewiesen worden sei und die Berufung keinen Erfolg habe.

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wurde nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen (§ 543 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Gegen diese Entscheidung kann die A1 mobil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erheben. Dieser hätte zunächst darüber zu entscheiden, ob die Revision zuzulassen wäre. Nur in diesem Fall würde die Entscheidung des Oberlandesgerichts anschließend im Revisionsverfahren überprüft. Anderenfalls würde das Urteil vom 26. November 2019 rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle

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