Im Jahr 2019 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von 8,015 Milliarden Euro erteilt. Dabei entfiel ein Anteil von 55,9 Prozent auf Genehmigungen für Lieferungen in EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, die eine besonders enge sicherheitspolitische Partnerschaft mit Deutschland verbindet. Bündnis- und Gemeinschaftstreue sind für Deutschland wesentliche Prinzipien. Der hohe Genehmigungsanteil an EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte Länder ist auch auf die gestiegenen Verteidigungsausgaben des genannten Länderkreises zurückzuführen.
Für Drittländer wurden Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von 3,53 Milliarden Euro erteilt. Dieser Wert entspricht in etwa dem Durchschnittswert der Jahreswerte für Drittländer in den letzten fünf Jahren. Von den insgesamt erteilten 2.881 Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern in Drittländer betrafen nur 43 Genehmigungen die Ausfuhr von Kriegswaffen.
Der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile belief sich im Jahr 2019 auf 69,49 Millionen Euro. 99,4 Prozent des Genehmigungswertes entfielen dabei wiederum auf EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte Länder. Kleinwaffenlieferungen wurden damit fast ausschließlich für den Länderkreis der Gemeinschafts- und Bündnispartner genehmigt.
Grundsätzlich gilt, dass der Gesamtwert der Genehmigungen für einen Berichtszeitraum allein kein tauglicher Gradmesser für die Ausrichtung der Exportkontrollpolitik ist. Für diese Beurteilung ist es erforderlich, die einzelnen Genehmigungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter zu betrachten und zudem zu berücksichtigen, dass Großaufträge regelmäßig erhebliche Schwankungen der Genehmigungswerte bewirken. So machte im Jahr 2019 ein großes Beschaffungsvorhaben des EU-Partners Ungarn fast ein Viertel des Gesamtwertes aller Einzelgenehmigungen für den Berichtszeitraum aus.
Der Begriff des Rüstungsgutes umfasst dabei nicht nur klassische Waffen wie Gewehre oder Panzer. Als Rüstungsgüter gelten etwa auch sondergeschützte Fahrzeuge für den Personenschutz und Botschaften, Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzanzüge, Radaranlagen oder Lkw, die mit einer Tarnlackierung versehen sind.
Den Bericht finden Sie hier (PDF, 2 MB).
Quelle: BMWi
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