Im Zuge seines Corona-Erlasses hat das BMWi verfügt, dass Angebote zur Deckung dringlichen Bedarfs im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden können (s. ). In Fällen eines vorliegenden Alleinstellungsmerkmals könnte die Verpflichtung zur Nutzung der E-Vergabe jedoch dauerhaft entfallen. Der derzeit vorliegende Referentenentwurf zum ArchLG (siehe ) sieht eine Änderung der Vergabeverordnung dahingehend vor, dass in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auf Grundlage von § 14 Absatz 4 Nummer 3 der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 und der §§ 54 und 55 befreit ist. Was meinen Sie? Diskutieren Sie mit! Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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