Unser Autor Rechtsanwalt Dr. Dörr unterbreitete bereits Vorschläge zur Vergaberechtsvereinfachung im Zuge eines Corona-Konjunkturpakets (Vergabeblog.de vom 18/06/2020, Nr. 44303). Der Umfang „temporärer Vereinfachungen“ wird zudem im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), hier, diskutiert. Mit Pressemitteilung vom 08.07.2020 veröffentlichte nunmehr das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die „verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge„. Hierin werden öffentlichen Auftraggebern der Bundesverwaltung temporäre Vereinfachungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eröffnet. Die Handlungsleitlinie trat gestern in Kraft und tritt am am 31.12.2021 außer Kraft.
Zur „Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie“ hat die Bundesregierung am Mittwoch den Weg dafür freigemacht, dass die Bundesverwaltung nun schneller und einfacher öffentliche Aufträge vergeben kann, um damit die Konjunkturbelebung zu unterstützen. Damit wird eine weitere Maßnahme des Konjunkturpakets umgesetzt.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Mit bis zu 500 Milliarden Euro an Auftragsvolumen pro Jahr ist der Staat ein riesiger Auftraggeber. Mit den Handlungsleitlinien für schnellere und einfacherer Vergaben der Bundesverwaltung helfen wir jetzt dabei, dass Vorhaben und Investitionen schnell umgesetzt werden können. Damit geben wir zusätzlichen Schwung für die Wiederbelebung unserer Wirtschaft.“
Die vom Bundeskabinett auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsminister beschlossenen Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen (abzurufen in der Biblkiothek des Deutschen Vergabenetzwerks, hier) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie enthalten insbesondere folgende Erleichterungen:
– Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinfachte und schnellere Vergabeverfahren durchgeführt werden (insb. Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb).
– Bei Bauaufträgen beträgt diese Grenze bis zu 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer.
– Die Werte für den Direktauftrag von Waren und Dienstleistungen werden von 1.000 auf 3.000 Euro und beim Direktauftrag von Bauleistungen von 3.000 auf 5.000 Euro hochgesetzt. Hier kann der öffentliche Auftraggeber unmittelbar den Auftrag erteilen, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
– Die Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge können leichter verkürzt werden.
Die Bundesregierung unterstreicht in den Handlungsleitlinien aber auch die Bedeutung der öffentlichen Beschaffung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Darüber hinaus sollen die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen insbesondere auch dafür genutzt werden, um Kleine und Mittlere Unternehmen, Start-Ups und Innovationen zu stärken.
Über die Handlungsleitlinien hinaus wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft auch auf Europäischer Ebene für die Optimierung des EU-Vergaberechts werben. Denn die umfangreicheren Investitionsmaßnahmen der öffentlichen Hand, die zur Konjunkturbelebung besonders wichtig sind, müssen in vielen Fällen nach europäischem Vergaberecht ausgeschrieben werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMWi vom 08.07.2020
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