Nach dem Referentenentwurf des BMWi vom 7.8.2020 hat am 16.9.2020 das Bundeskabinett den Verordnungsentwurf zur Änderung der HOAI beschlossen. Bundesarchitektenkammer (BAK), Bundesingenieurkammer (BIngK) und der Ausschuss der Verbände und Kammern
der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sehen weiterhin Verbesserungsbedarf.
HOAI
Die Bundesregierung setzt damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs um, der die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte.
Die neue Honorarordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15. Juli 2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, kann auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten.
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss jetzt noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen. Die Verordnung finden Sie hier (PDF, 206 KB).
Kammern sehen Verbesserungsbedarf
Die BAK, BingK und der AHO sehen jedoch Verbesserungsbedarf: Zwar wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass ein auf Grundlage der HOAI-Regelungen und unter Anwendung der Orientierungswerte ermitteltes Honorar angemessen ist und die Orientierungswerte einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität leisten sollen.
Der Verordnungstext selbst bringt beides aber nach wie vor nur unzureichend zu Ausdruck. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) angemahnt. BAK, BingK und AHO werden zeitnah zum Kabinettsentwurf Stellung nehmen.
Quelle: BMWi, BAK – Bundesarchitektenkammer
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