Kommunalen Verkehrsplanern stehen Planungshilfen zur Verbesserung der Bedingungen für den Fußverkehr zur Verfügung. Das aktuelle, verbindliche Planungsregelwerk geht auf die Ansprüche von Fußgängern ein und macht Vorgaben für die Gestaltung von Anlagen für den Fußverkehr.
Wo müssen Gehwege vorhanden sein?
An angebauten Straßen, die dem Erreichen und Verlassen von Häusern und Grundstücken dienen, sind überall Anlagen für den Fußverkehr erforderlich. Lücken in der Bebauung dürfen diese Grundausstattung nicht unterbrechen.
An einseitig angebauten Straßen können Gehwege auf der nicht angebauten Seite nur entfallen, wenn auf der anderen Seite keine Ziele liegen, wie zum Beispiel Haltestellen oder Parkplätze.
Wie breit müssen Gehwege sein?
Gehwege sollen grundsätzlich mit dem Regelmaß von 2,50 Meter Breite geplant werden. Die veraltete Vorgabe eines Mindestmaßes von 1,50 Meter existiert schon lange nicht mehr – weder im aktuellen Regelwerk noch in der Straßenverkehrs-Ordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift.
Wie sind Gehwege barrierefrei zu gestalten?
Gehwegbereiche sollten hindernisfrei, taktil und visuell von anderen Bereichen abgegrenzt sein, zum Beispiel durch Bordkanten, Pflasterkanten, Begrenzungsstreifen. Richtungsänderungen sollten taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar sein.
Gehwegbereiche sollten eine geringe Neigung aufweisen (0,5 bis maximal 3,0 Prozent), zum Beispiel auch an Gehwegabsenkungen bei Grundstückszufahrten. An Überquerungsstellen sollten die Borde abgesenkt sein. Rampen zur Überwindung von Höhenunterschieden dürfen maximal sechs Prozent Steigung aufweisen.
Zur Leitung und Warnung der Mobilitätseingeschränkten sollten an wichtigen Elementen im Straßenraum – hierzu zählen zum Beispiel Überquerungsstellen, Haltestellen, Masten, Pflanzkübel oder Sitzgelegenheiten – Orientierungsstreifen und Aufmerksamkeitsfelder angelegt werden.
Wie hoch darf ein Bordstein sein?
Bordsteine an Querungsstellen sollten auf 0 bis 3 Zentimeter abgesenkt werden. Die Zweiteilung einer Querungsstelle in einen auf Fahrbahnniveau abgesenkten und einen ausreichend ertastbaren Teil mit 6 Zentimeter Bordhöhe ist zulässig. Dabei muss die taktile und visuelle Leitlinie zum ertastbaren Teil mit ausreichender Bordhöhe erfolgen.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie in der Veröffentlichung: „Verkehrssicherheit für Entscheider in Stadt und Land“, hier.
Verbindliche Planungsregelwerke sind vor allem die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt, 2006) und die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA, 2002) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zurzeit sind diese Regelwerke in der Überarbeitung und werden aktualisiert.
Quelle: Bundesregierung
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