Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, Abfälle zu vermeiden und Ressourcen effizienter zu nutzen. Deshalb soll es künftig zum Beispiel nicht mehr erlaubt sein, funktionstüchtige Ware zu vernichten. Der Bundesrat hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie abschließend gebilligt. Die fünf wichtigsten Regelungen im Überblick. Mit der neuen Rahmenrichtlinie müssen sich auch diejenigen an Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen, die Einwegprodukte herstellen oder vertreiben.
1. Vernichtung von Retouren verhindern
Das Gesetz nimmt die Verschwendung von Ressourcen durch einzelne Händler in den Blick. Um Lagerkosten zu sparen, vernichten diese zum Teil neuwertige, funktionstüchtige Ware in großen Mengen, anstatt sie wieder in den Umlauf zu bringen. Gegen diese „Wegwerfmentalität“ sieht der Gesetzentwurf eine Obhutspflicht vor: Händler müssen künftig beim Vertrieb, auch im Zusammenhang mit Artikel-Rückgaben, dafür sorgen, dass die Erzeugnisse weiterhin genutzt werden können und nicht in den Müll wandern. Damit erweitert das Gesetz den Umfang der Produktverantwortung, die Produzenten und Händler für die von ihnen hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse tragen. Per Verordnung muss diese Grundpflicht noch konkretisiert werden.
„In Teilen des Onlinehandels grassiert derzeit eine regelrechte Wegwerfmentalität. Dagegen schieben wir nun einen Riegel vor und werden die Vernichtung neuwertiger, voll funktionsfähiger Ware untersagen„, Bundesumweltministerin Svenja Schulze.
2. Vorrang für recycelte Produkte
Bundesinstitutionen sind künftig verpflichtet, ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zu bevorzugen. Bisher bestand für die öffentliche Hand lediglich eine Prüfpflicht. Bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Materialbeschaffung, bei Bauvorhaben und bei sonstigen Aufträgen sind nun also solche Anbieter im Vorteil, die rohstoffschonend, energiesparend und schadstoffarm wirtschaften.
3. Handel trägt Reinigungskosten mit
Einwegprodukte wie To-Go-Becher oder Zigaretten werden oft achtlos weggeworfen. Die Kosten für die Reinigung tragen bisher allein die Bürgerinnen und Bürger über kommunale Gebühren. Mit dem neuen Gesetz müssen sich auch diejenigen an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen, die Einwegprodukte herstellen oder vertreiben.
4. Schärfere Vorgaben für Recycling
Ein wesentlicher Punkt des Gesetzes ist die Stärkung des Recyclings von bestimmten Abfällen, insbesondere Papier, Metall, Kunststoff und Glas, aber auch von Hausmüll. Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für deren Wiederverwertung und die dazugehörige Berechnungsmethode. Die Änderung schreibt für das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 Prozent vor. Ab 2025 steigt die Quotenvorgabe schrittweise an.
5. Abfälle müssen getrennt gesammelt werden
Die Anforderungen an die Wiederverwertung von Abfällen sind gestiegen. Um diese zu erfüllen, verschärft die Gesetzesvorlage die Pflicht, Abfälle getrennt zu sammeln. Laut Gesetz sind öffentlich-rechtliche Entsorger verpflichtet, Bioabfälle, Kunststoffe, Metall, Papier, Glas, Textilien, Sperrmüll sowie Sonderabfall aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln. Die Verpflichtung zur gesonderten Sammlung von Textilabfällen gilt ab dem Jahr 2025.
Quelle: Bundesregierung
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