Am 4. November gab der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages grünes Licht für die Beschaffung von Übungsmunition für die Fregatten der Baden-Württemberg-Klasse. Nun kann die Bundeswehr eine Rahmenvereinbarung über Herstellung und Lieferung von Übungsmunition im Kaliber 127 Millimeter schließen.
Für etwa 33 Millionen Euro sollen zunächst rund 7.000 Übungsgeschosse und Treibladungen sowie Referenzmunition beauftragt werden. Der Rahmenvertrag soll voraussichtlich zwischen November 2020 und Ende 2027 laufen. Der Vertrag ermöglicht den Abruf von insgesamt bis zu 13.000 Geschossen und der dafür erforderlichen Treibladungen.
Nicht nur zur Übung
Auf der „Baden-Württemberg“ und ihren Schwesterschiffen der Klasse F125 wird die Übungsmunition 127 Millimeter Standard hauptsächlich für die Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Zugleich wird diese Munitionssorte künftig genutzt, wenn die Bordkanone nach Wartungs- und Reparaturarbeiten getestet und kalibriert wird.
Aber auch im Einsatz hat die Übungsmunition ihren Zweck. Wenn weniger die Waffenwirkung benötigt wird, sondern es um Abschreckung von Gegnern durch Show of Force geht – wie zum Beispiel beim klassischen Schuss vor den Bug – besitzen die Fregatten der Klasse 125 künftig eine weitere Eskalationsstufe vor dem Einsatz von Gefechtsmunition.
Teil der Familie
Die Übungsmunition Standard im Vollkaliber 127 Millimeter ist Teil der 127-Millimeter-Standard-Munitionsfamilie. Diese besteht aus Spreng-, Übungs- und Leuchtgeschossen. Die Übungsmunition ist zweiteilig aufgebaut. Sie setzt sich aus einem explosivstofffreien Übungsgeschoss und der Treibladung zusammen.
25-Millionen-Euro-Vorlagen
Das am 4. November vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossene Vorhaben mit einem Volumen von rund 33 Millionen Euro wurde als 25-Millionen-Euro-Vorlage vorgelegt. Unter diesen Begriff fallen alle Beschaffungs- und Entwicklungsprojekte der Bundeswehr ab einem Investitionsvolumen von 25 Millionen Euro. Diese bedürfen vor Vertragsschluss der gesonderten Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Quelle: BMVg
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