Zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie erhöht das Land NRW bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung, die Wertgrenzen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2021 – erheblich.
Bauleistungen
Bauleistungen können bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege eines Direktauftrags durchgeführt werden – Zur Erinnerung: § 3a Abs. 4 VOB/A sieht hier regulär eine Wertgrenze von 3.000 EUR vor.
Ferner gilt:
– Abweichend von § 3a Absatz 2 Buchstabe a der VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1.250.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
– Abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Liefer- und Dienstleistungen
Liefer- und Dienstleistungen können ebenfalls bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege eines Direktauftrags durchgeführt werden – Zur Erinnerung: § 14 UVgO sieht hier regulär eine Wertgrenze von 1.000 EUR vor.
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe durchgeführt werden.
Freiberufliche Dienstleistungen
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, kann ein Direktauftrag durchgeführt werden. Aufträge für Architekten und Ingenieure können bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung bei mindestens drei möglichen Bewerbern sowie eine Auswahl des Bewerbers, mit dem verhandelt werden soll, im Sinne des § 31 UVgO vorausgegangen ist.
Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.
Soziale und besondere Dienstleistungen
Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 GWB steht dem Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 UVgO neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
Den vollständigen Runderlass „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen“ des Ministeriums der Finanzen NRW finden Sie hier.
Quelle: Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 17. März 2021
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