Am 3. Juli 2021 tritt die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV, BGBl. I S. 95 (.pdf) vom 26. Januar 2021) der Bundesregierung in Kraft. Gemäß § 3 der Verordnung dürfen ab diesem Tag diverse Einwegkunststoffprodukte (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol sowie Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Als Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt definiert (§ 2 Nr. 4 der Verordnung).
Öffentliche Auftraggeber können von diesem Verbot zum Beispiel bei der Beschaffung von Verpflegungsverpackungen betroffen sein. Als Alternativen zu den Einwegkunststoffprodukten ist der Einsatz von Mehrwegsystemen oder anderweitigen Materialien denkbar. Der Presseberichterstattung der letzten Wochen ist zu entnehmen, dass diverse Unternehmen an alternativen Produkten arbeiten. Zur Vorbereitung der jeweiligen Auftragsvergabe ist daher die Durchführung einer Markterkundung ratsam.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
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