Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder den Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben haben und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (zur Thematik siehe: ). Eine Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in Kürze auf Vergabeblog.
Eine Antwort zu „EuGH: Höchstmengen zu Rahmenvereinbarungen erforderlich (EuGH, Urt. v. 17.06.2021, C‑23/20 – Simonsen & Weel)“
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Michael Wankmüller
Das Urteil beschränkt zwar die Flexibilität von Rahmenvereinbarungen, allerdings bringt es auch Rechtsklarheit und fügt sich besser in den Kanon ausschreibungsfreier RV-Änderungen insbesondere nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB ein. Die Zeiten, mit denen man über die Messlatte des Missbrauchsverbots mehr oder weniger großzügig Überschreitungen der geschätzten Auftragsmengen begründete, sind damit vorbei. Es bleibt die Möglichkeit, bei Schätzung des voraussichtlichen Auftragswerts nach § 3 Abs. 1 VgV von vornherein mit Optionen und Überprüfungsklauseln zu arbeiten, die dem Auftraggeber später eine weniger missbrauchsanfällige Flexibilität bieten.
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