Seit dem 01. Januar 2022 gilt für Bundesbehörden die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima, siehe hierzu auch:
). Die AVV Klima ist eine Weiterentwicklung der bisher gültigen AVV EnEff und soll eine enge Abbildung der Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherstellen.Der Fokus der Verwaltungsvorschrift liegt neben einem weiterhin hohen Maß an Energieeffizienz auf der Bilanzierung und monetären Bewertung von Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts hinweg anfallen und in Vergaben der öffentlichen Hand entsprechende Beachtung finden sollen.
So werden Prüf-, Berücksichtigungs- und Bevorzugungspflichten klimafreundlicher Leistungen zu einer zentralen Vorgabe im Beschaffungsprozess – sowohl im Zuge der Bedarfsermittlung als auch der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
Vor Einleitung des Vergabeverfahrens ist die Energieeffizienz, hierbei insbesondere der Aspekt der energieeffizientesten Systemlösung, über den gesamten Lebenszyklus der Leistung einzubeziehen. Ferner ist von Bedarfsträgern unter anderem eine Prognose der verursachten Treibhausgasemissionen der Leistung während ihres Lebenszyklus abzugeben.
Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sind mit Blick auf die Klimarelevanz der zu beschaffenden Leistungen die vorangegangenen Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen. Neben der höchst möglichen Energieeffizienzklasse soll, so weit verfügbar, auf vorhandene Gütezeichen verwiesen werden, etwa des Blauen Engels oder des Europäischen Umweltzeichens. Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind neben den Anschaffungs- und Lebenszykluskosten auch die Kosten der verursachten Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen. Für eine adäquate Überprüfung der eingegangenen Angebote können ab für einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 Euro von allen Bietern konkrete Angaben zu Energieverbräuchen und Treibhausgasemissionen gefordert werden.
Als Novum enthält die AVV Klima neben den oben aufgeführten Vorschriften zur Beachtung und Berechnung von Lebenszykluskosten auch eine Negativliste von Leistungen und Produkten, deren Beschaffung aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig ist.
Die AVV Klima, das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung stellen wichtige Meilensteine auf dem Weg zur klimaneutralen Bundesverwaltung im Jahre 2030 dar.
Weiterführende Informationen zur Beachtung und Berechnung von Lebenszykluskosten im Beschaffungsprozess sowie hilfreiche Tools finden sich auf den Seiten des Umweltbundesamtes.
Quelle: Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
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