Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Unterstützungsmaßnahmen Deutschlands zugunsten von DB Cargo mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.
DB Cargo ist eine 100 prozentige Tochtergesellschaft der staatseigenen, vertikal integrierten Deutsche Bahn AG („DB AG“). DB Cargo verzeichnet fortlaufend Verluste, die auf der Grundlage eines von der DB AG und DB Cargo geschlossenen unbefristeten Gewinnabführungsvertrags vollständig und kontinuierlich von der DB AG gedeckt werden.
Bei der Kommission ist eine Beschwerde eingegangen, in der geltend gemacht wird, dass der Gewinnabführungsvertrag sowie bestimmte andere Maßnahmen zugunsten von DB Cargo mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen. Dem Beschwerdeführer zufolge verschaffen diese Maßnahmen DB Cargo einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, da sie das defizitäre Unternehmen in die Lage versetzen, in Wachstum und Expansion seiner Geschäftstätigkeit und in die Modernisierung seines Fahrzeugbestands zu investieren, ohne Rentabilitäts- oder Liquiditätsaspekte berücksichtigen zu müssen.
Die Kommission hat beschlossen, ein eingehendes Prüfverfahren einzuleiten, da sie auf der Grundlage ihrer vorläufigen Beurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Bedenken hat, dass die folgenden Maßnahmen zugunsten von DB Cargo möglicherweise nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen:
Das eingehende Prüfverfahren soll klären, ob diese vorläufigen Bedenken berechtigt sind. Die Einleitung einer eingehenden Prüfung gibt Deutschland, dem Beschwerdeführer und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Nach den EU-Beihilfevorschriften können staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen als beihilfefrei angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Wirtschaftsbeteiligten annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, enthalten die staatlichen Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.50952 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
0 Kommentare