Die Europäische Kommission hat einen neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen.
Er steht im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal und soll Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft sehr bedeutsam sind.
Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager, zuständig für Wettbewerbspolitik, sagte: „Die Beihilfevorschriften und insbesondere der Befristete Krisenrahmen haben den Mitgliedstaaten geholfen, die Auswirkungen der gegenwärtigen Krise in Europa abzufedern. Der Rahmen, den wir jetzt angenommen haben, gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, umgehend und auf klare und vorhersehbare Weise Beihilfen bereitzustellen. Unsere Vorschriften versetzen die Mitgliedstaaten in die Lage, zu diesem kritischen Zeitpunkt Investitionen für eine klimaneutrale Zukunft zu beschleunigen, und wahren gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sowie die Kohäsionsziele. Die neuen Vorschriften sind verhältnismäßig, zielgerichtet und befristet.“
Mit der Entscheidung wird der am 23. März 2022 angenommene und am 20. Juli 2022 sowie am 28. Oktober 2022 geänderte Befristete Krisenrahmen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine geändert und teilweise verlängert. Der neue Rahmen wird dabei helfen, Investitionen in die Produktion sauberer Technologien und den Zugang zu den dafür benötigten Finanzierungsmitteln zu beschleunigen.
Dazu trägt auch die von der Kommission gebilligte Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) bei. Sie verschafft den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität. Bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen werden damit als vereinbar mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärt. Wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, müssen sie nicht bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden, sondern können von den Mitgliedstaaten direkt gewährt und erst im Nachhinein der Kommission mitgeteilt werden. Weitere Details finden Sie hier.
Details des neuen befristeten Rahmens
In den neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sind die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten aus einer Umfrage und einer gezielten Konsultation eingeflossen. Mit Blick auf den Industrieplan zum Grünen Deal sieht der neue Rahmen Folgendes vor:
- die Mitgliedstaaten können erforderliche Maßnahmen für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erforderliche Maßnahmen weiter unterstützen: Dies gilt insbesondere für Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und zur Förderung der Energiespeicherung sowie Regelungen zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse. Die Mitgliedstaaten können sie nun bis zum 31. Dezember 2025 auflegen.
- der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen wird verändert, um die Ausgestaltung von Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien und Energiespeicherung sowie zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse zu vereinfachen und ihre Wirkung zu erhöhen. Zu diesem Zweck werden i) die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für kleine Vorhaben und weniger ausgereifte Technologien wie erneuerbaren Wasserstoff vereinfacht, indem die Ausschreibungspflicht gestrichen wird, sofern bestimmte Vorkehrungen getroffen wurden, ii) die Möglichkeiten zur Förderung des Ausbaus aller Arten erneuerbarer Energien erweitert, iii) die Möglichkeiten zur Unterstützung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe ausgeweitet und iv) höhere Beihilfehöchstintensitäten und vereinfachte Beihilfeberechnungen vorgesehen.
- Es werden neue, bis zum 31. Dezember 2025 anwendbarer Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen (in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft) eingeführt: Auf diese Weise werden Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstungen wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie für die Herstellung von Schlüsselkomponenten und für die Herstellung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe ermöglicht. Konkret können die Mitgliedstaaten einfache und wirksame Maßnahmen auflegen, um nach Maßgabe des Investitionsstandorts und der Größe des Beihilfeempfängers Unterstützung bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten und bis zu bestimmten Nominalbeträgen bereitzustellen.
- Kleinen und mittleren Unternehmen sowie Unternehmen in benachteiligten Gebieten können mit Blick auf die Kohäsionsziele höhere Beihilfen gewährt werden. Wenn die Beihilfen in Form von Steuervorteilen, Darlehen oder Garantien gewährt werden, kann ein noch höherer Prozentsatz der Investitionskosten durch Beihilfen gedeckt werden. Vorher müssen die nationalen Behörden jedoch prüfen, welche Risiken konkret bestehen, dass die produktive Investition außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) getätigt wird, und ob das Risiko einer Verlagerung innerhalb des Binnenmarktes besteht.
- In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten einzelnen Unternehmen höhere Beihilfen gewähren, wenn die Gefahr besteht, dass Investitionen in Länder außerhalb Europas umgelenkt werden. Dann können sie entweder den Betrag bereitstellen, den der Beihilfeempfänger für eine vergleichbare Investition an dem anderen Standort erhalten könnte („Matching“), oder den Betrag, durch den das Unternehmen dazu bewegt werden könnte, die Investition im EWR zu tätigen („Finanzierungslücke“) – je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Diese Option ist jedoch an eine Reihe von Vorkehrungen geknüpft. Erstens kann sie nur für Investitionen in Anspruch genommen werden, die in Fördergebieten im Sinne der geltenden Fördergebietskarte getätigt werden, oder für grenzübergreifende Investitionsvorhaben in mindestens drei Mitgliedstaaten, bei denen ein erheblicher Teil der Gesamtinvestition auf mindestens zwei Fördergebiete entfällt und eines davon ein A-Fördergebiet ist (d. h. ein Gebiet in äußerster Randlage oder ein Gebiet mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 75 Prozent des EU-Durchschnitts). Zweitens sollten die Beihilfeempfänger Produktionstechnologien nutzen, die hinsichtlich der Umweltemissionen dem neuesten Stand entsprechen. Drittens darf die Beihilfe keine Verlagerung von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten bewirken.
Durch die heute genehmigten Änderungen soll es für die Mitgliedstaaten auch einfacher werden, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende spezifische Projekte im Rahmen der nationalen Konjunkturprogramme durchzuführen.
Die übrigen Bestimmungen des Befristeten Krisenrahmens (begrenzte Beihilfebeträge, Liquiditätshilfe in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen, Beihilfen zum Ausgleich der hohen Energiepreise, Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage), die enger mit der unmittelbaren Krisensituation zusammenhängen, bleiben bis zum 31. Dezember 2023 anwendbar. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
Quelle: EU Kommission
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