Im Rahmen ihrer laufenden Untersuchung kommt die Europäische Kommission vorläufig zu folgendem Schluss: Die Wertschöpfungskette für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV) in China profitiert von einer unfairen Subventionierung, den Herstellern in der EU droht deshalb wirtschaftlicher Schaden. Untersucht wurde auch, wie sich die Maßnahmen auf Importeure, User/Userinnen und Verbraucher/Verbraucherinnen auswirken können.
Die Kommission hat sich an die chinesischen Behörden gewandt, um mit ihnen diese Feststellungen zu erörtern und zu sondieren, wie die festgestellten Probleme auf WTO-konforme Weise gelöst werden können.
Höhe der vorläufigen Ausgleichszölle
In diesem Zusammenhang hat die Kommission offengelegt, wie hoch die vorläufigen Ausgleichszölle auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge aus China sein werden. Führen die Gespräche mit der chinesischen Seite zu keiner Lösung, werden diese Zölle zum 4. Juli eingeführt – und zwar durch eine Sicherheitsleistung in der von den Zollbehörden in jedem Mitgliedstaat festzulegenden Form. Sie würden nur dann erhoben, wenn endgültige Zölle eingeführt würden.
Für die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller sind vorgesehen:
Für Hersteller in China, die bei der Untersuchung kooperiert haben, aber nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, würde der gewogene durchschnittliche Ausgleichszoll von 21 Prozent gelten.
Für alle anderen Hersteller in China, die nicht kooperiert haben, sind 38,1 Prozent vorgesehen.
Ablauf des Verfahrens und nächste Schritte
Am 4. Oktober 2023 hatte die Europäische Kommission eine Antisubventions-Untersuchung eingeleitet zu den Einfuhren von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China.
Jede Untersuchung muss innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden. Vorläufige Ausgleichszölle können von der Kommission innerhalb von 9 Monaten nach der Einleitung veröffentlicht werden (d. h. bis spätestens 4. Juli). Endgültige Maßnahmen müssen innerhalb von 4 Monaten nach Einführung der vorläufigen Zölle eingeführt werden.
Auf begründeten Antrag kann ein BEV-Hersteller in China – Tesla – im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung einen individuell berechneten Zollsatz erhalten. Jedes andere, nicht in die endgültige Stichprobe einbezogene Unternehmen, das seine besondere Lage untersuchen lassen möchte, kann eine beschleunigte Überprüfung im Einklang mit der Antisubventionsgrundverordnung beantragen, und zwar unmittelbar nach der Einführung endgültiger Maßnahmen (13 Monate nach der Einleitung). Die Frist für den Abschluss einer solchen Überprüfung beträgt 9 Monate.
Vor der Einführung solcher Maßnahmen werden allen interessierten Parteien (einschließlich der Unionshersteller, der Importeure und Exporteure mit ihren jeweiligen Verbänden, der chinesischen ausführenden Hersteller und ihrer repräsentativen Verbände sowie des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes, d. h. China) und den EU-Mitgliedstaaten Informationen über die beabsichtigte Höhe der vorläufigen Zölle im Einklang mit den in der Antisubventionsgrundverordnung der EU festgelegten Verfahren übermittelt. Diese Informationen werden auch auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhielten einzeln Informationen über ihre eigenen Berechnungen und haben die Möglichkeit, zu deren Richtigkeit Stellung zu nehmen. Sollten diese Anmerkungen ausreichende Gegenbeweise liefern, kann die Kommission ihre Berechnung im Einklang mit dem EU-Recht überarbeiten.
Quelle: EU Kommission
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