Wichtige Ergänzung: Das Auswahlverfahren fand unter der Ägide der Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) statt. Nur deswegen war das VG zuständig.
Unklar ist, ob in solchen Auswahlverfahren nach „Verwaltungsvergaberecht“ ebenfalls Wertungen aus dem GWB wirklich 1:1 übernommen werden können/sollen/müssen.
In der Sache wurde vermutlich vom Auftraggeber (ZRF) und VG unzureichend geklärt, ob der pauschale und weitreichende Verdacht einer „Wettbewerbsbeschränkung“ wirklich valide ist. Gerade im Rettungsdienst sind lokal/regional Kooperationen möglich und notwendig (oft historisch gewachsen), bei welchen durch Verbindung der Personalpools zweier Bewerber eine Leistung erst sinnvoll möglich wird. Intelligenterweise sollten Bewerbergemeinschaften die technisch-organisatorische Erklärung und Rechtfertigung schon im Verfahren (z.B. mit Angebotsabgabe) dokumentieren, um den Vorwurf schon von vornherein zu entkräften. Dies ist wohl nicht hinreichend geschehen, was wiederum die Entscheidung des VGH erklärt. Insofern ist die Bewertung richtig: „Wer schreibt, der bleibt.“ 😉

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