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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 14/01/2025 Nr. 69232

Bundesregierung hat Gesetzesentwurf für ein Tariftreuegesetz beschlossen

Öffentliche Aufträge sollen künftig nur noch an Firmen mit Tarifverträgen vergeben werden

Bundestag Sitze Regierungsbank

Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf für ein Tariftreuegesetzt beschlossen. Demnach sollen öffentliche Aufträge nur noch an Firmen, die an Tarifverträge gebunden sind, vergeben werden.

In einem offiziellen Entwurf haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als federführende Instanzen die Details für ein Tariftreuegesetz (20/14345) ausgearbeitet. Unternehmen, die öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, sollen künftig dazu verpflichtet sein, ihren Arbeitnehmer:innen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen zu gewähren.  Das Bundestariftreuegesetz soll nach angaben der Regierung der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dienen, indem es die originäre Tarifbindung schützt und fördert. Es zielt darauf ab, Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes zu beseitigen. Zudem wird der Verdrängungswettbewerb über Lohn- und Personalkosten eingeschränkt. Im Zuge seiner Übergangsregelung sollen Vergabeverfahren, die bis zum 1. Juli 2025 eingeleitet worden sind, von den neuen Regelungen unberührt bleiben.

Normenkontrollrat kritisiert überflüssige Bürokratie

In einer Stellungnahme kritisiert der Normenkontrollrat, dass die Umsetzung des Gesetzes für überflüssige Bürokratie sorgen würde. Grund dafür ist, dass in dem Entwurf auch bereits tarifgebundene Unternehmen erfasst werden. Der NKR fordert deshalb, alle Unternehmen, für die bereits ein Haus- oder Branchen-Tarifvertrag gilt oder die unter einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder die Erstreckung eines Tarifvertrages nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz fallen, von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen werden. Zudem fordert der Rat, dass das  Tariftreuegesetz erst ab deutlich höheren Auftragswerten (statt bisher 30 000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 50 000 Euro für Bauaufträge) angewandt wird.

Autonome Regelung des Arbeitslebens durch Tarifvertragsparteien rückläufig

Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 sei bereits eine wichtige Maßnahme ergriffen worden, um das Tarifvertragssystem zu stabilisieren, so die Bundesregierung. Ziel des Gesetzes war es, die Breitenwirkung von Tarifverträgen zu erweitern und deren Ordnungsfunktion zu stärken. Trotz dieser Maßnahme sei die autonome Regelung des Arbeitslebens durch Tarifvertragsparteien in den Folgejahren weiter zurückgegangen. Ein wesentlicher Grund dafür ist nach Angaben der Regierung, dass nicht tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes häufig einen Vorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen hatten. Diese Unternehmen konnten durch die Vermeidung tariflicher Arbeitsbedingungen und die damit verbundenen geringeren Personalkosten günstigere Angebote erstellen. Insbesondere untertarifliche Vergütungen führten zu Lohnkostenvorteilen und ermöglichten wettbewerbsfähigere Angebote im Vergabeverfahren.

Quellen: Bundestag

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8 Antworten zu „Bundesregierung hat Gesetzesentwurf für ein Tariftreuegesetz beschlossen“

  1. Avatar von Bernhard Fett
    Bernhard Fett

    Ausweislich der BT-Drs. 20/14345 hat der Bundestag den Geetzentwurf noch nicht beschlossen. Leidiglich der schon befasste Bundesrat hat auf eine Stellungnahme im dortigen Plenum verzichtet.

    1. Avatar von Sonja Issel

      Sehr geehrter Herr Fett,

      bei einem Entwurf spricht man ebenfalls von „beschließen“ – den genauen Wortlaut kann man in der Drucksache selbst nachlesen (siehe Formulierung des Bundeskanzlers). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gesetz bereits verabschiedet wurde. Der Entwurf wurde lediglich eingebracht, das parlamentarische Verfahren ist somit eingeleitet. Dennoch spricht man hier von „beschließen“.

      Herzliche Grüße,
      Ihre DVNW Redaktion

  2. Avatar von Bernhard Fett
    Bernhard Fett

    Sehr geehrte Frau Issel,

    da es zu dem Gesetzentwurf/Tariftreuegesetz laut DIP noch keine 3 Beratungen/Lesungen gegeben hat, liegen m. E. die Voraussetzungen für einen Beschluss des Bundestages nicht vor, denn § 78 Abs. 1 S. 1 GO BT formuliert: „Bevor ein Gesetzentwurf von Bundestag beschlossen wird, führt der Bundestag grundsätzlich drei Lesungen durch.“ Erst dann dürfte ein Beschluss des Bundestages nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG gefasst sein.

    1. Avatar von Sonja Issel

      Sehr geehrter Herr Fett,

      lesen Sie die Regelung der Formulierung gerne auf der Seite des Justizministeriums nach. Sie finden es hier unter dem dritten Punkt: https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/entstehung_gesetz/regierung_ministerien/regierung_ministerien_node.html#:~:text=Das%20Beschlie%C3%9Fen%20von%20Gesetzen%20des,Deutschen%20Bundestag%20%E2%80%9Eeinbringen%E2%80%9C%20m%C3%B6chte.

      Herzliche Grüße,
      Ihre DVNW Redaktion

  3. Avatar von Maria G.
    Maria G.

    Sehr geehrte Frau Issel,

    die Formulierung ist mindestens sehr missverständlich.

    Die Bundesregierung hat den Entwurf beschlossen (nicht der Bundestag) und diesen Entwurf dem Bundestag zugeleitet.

    Das lässt sich auch der Drucksache vom 20.12.2024 entnehmen, insbesondere der von Ihnen angeführten Formulierung des Kanzlers („hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen…“). Auch Ihre weitere Quelle des Bundesjustizministeriums spricht von einem Beschluss der Bundesregierung.

    Von einem Beschluss des Bundestages kann daher nicht gesprochen werden. Der Beschluss von Gesetzen des Bundestages ist die entscheidende Hürde für das Inkraftreten von Gesetzen. Durch den Artikel wird (fehlerhaft) suggeriert, dass dieser Vorgang bereits abgeschlossen ist und das Gesetz zeitnah in Kraft treten wird.

    1. Avatar von Sonja Issel

      Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben es ausgebessert!

      Herzliche Grüße,
      Ihre DVNW Redaktion

  4. Avatar von Bernhard Fett
    Bernhard Fett

    Sehr geehrte DVNW-Redaktion,

    ein allerletzter Versuch. In dem zitierten Passus des Justizministeriums wird von einem Beschluss des Bundeskabinetts gesprochen, der unstreitig hier schon vorliegt. In Ihrer Überschrift schreiben Sie aber von einem Beschluss des Bundestages, den es angesichts der zitierten Vorschriften ohne abschließende 3 Beratungen, die erst nach Befassung der Ausschüsse Ende Januar danach final stattfinden werden, noch gar nicht gibt. Meines Erachtens verwechseln Sie die Beschlüsse des Bundeskabinetts mit denen des Bundestages, sodass es in der Überschrift heißen müsste/könnte: „Bundeskabinett hat Gesetzentwurf für ein Tariftreuegesetz beschlossen und in den Bundestag eingebracht“

    1. Avatar von Sonja Issel

      Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben es ausgebessert! Herzliche Grüße,
      Ihre DVNW Redaktion