Mit Wirkung zum 28. März 2025 ist in Thüringen eine novellierte Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) in Kraft getreten. Die vom Thüringer Wirtschaftsministerium herausgegebene Vorschrift ersetzt die bisherige Regelung aus dem Jahr 2021 und bringt eine Reihe von Vereinfachungen für Vergabeverfahren auf Landes- und kommunaler Ebene mit sich.
Ziel der Überarbeitung ist es laut Ministerium, Vergabeverfahren effizienter zu gestalten, bürokratische Hürden abzubauen und wirtschaftliche Impulse zu setzen. Ein zentrales Element der Reform ist die Anhebung der Wertgrenzen, unterhalb derer vereinfachte oder formlose Verfahren möglich sind.
Direktvergaben künftig bis 30.000 Euro möglich
Bei Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen dürfen Direktvergaben künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro erfolgen. Bei Bauleistungen liegt die neue Grenze bei 75.000 Euro. Auch für größere Bauaufträge wurden die Schwellenwerte angepasst: Die freihändige Vergabe ist nun bis zu einem Wert von einer Million Euro möglich – ebenso wie die beschränkte Ausschreibung.
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge steigen die Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben jeweils auf den EU-Schwellenwert von 221.000 Euro. Damit reagiert Thüringen auf aktuelle Marktentwicklungen und verschafft öffentlichen Auftraggebern mehr Flexibilität.
Weniger Bürokratie, mehr Eigenverantwortung
Die Neuregelung sieht zudem Vereinfachungen bei der Dokumentation und Angebotsauswahl vor. So dürfen bei Lieferleistungen bis 50.000 Euro auch Angebote aus Online-Portalen, Katalogen oder Preisvergleichsdiensten als Grundlage für einen vereinfachten Preisvergleich herangezogen werden.
Stärker in den Fokus rückt auch die Eigenerklärung der Unternehmen: Nachweise müssen künftig nur noch bei begründeten Zweifeln an den gemachten Angaben eingefordert werden. Öffentliche Auftraggeber sind zudem angehalten, die neuen Möglichkeiten aktiv zu nutzen, um die Verfahren zu straffen und die Beteiligung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu erleichtern.
Pflichten aus Bundesrecht bleiben unberührt
Unberührt von der neuen Verwaltungsvorschrift bleiben bundesrechtliche Pflichten – etwa die Meldung von Aufträgen über 25.000 Euro an das Statistische Bundesamt oder die verpflichtende Abfrage beim Wettbewerbsregister ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto.
Begleitend zur neuen Vorschrift stellt das Ministerium Anwendungshinweise sowie ein Hinweisblatt zur elektronischen Kommunikation bereit. Die vollständige Verwaltungsvorschrift sowie weitere Materialien sind auf der Website des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum abrufbar.
Quelle: Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum
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