Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die finale Fassung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vorgelegt und die einschlägigen Verbände um Stellungnahme ersucht. Der Entwurf zum sog. Vergabebeschleunigungsgesetz in Form eines Artikelgesetzes umfasst Änderungen im 4. Teil des GWB, im Haushaltsgrundsätzegesetz sowie in der Bundeshaushaltsordnung, im Wettbewerbsregistergesetz sowie in den Vergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV) und weitere Folgeänderungen.
Der Referentenentwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz basiert auf solchen Maßnahmen des Gesetzentwurfs der Vergaberechtsreform aus der letzten Legislaturperiode, die mit der Zielsetzung des jetzigen Koalitionsvertrags vereinbar sind. In Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags wurden dabei insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen:
- Die zuvor vorgesehene Beschränkung des Losgrundsatzes wurde gestrichen. Statt dessen wird eine neue Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz geschaffen, die auf dringliche Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die EU-Schwellenwerte um das 2,5fache übersteigt, beschränkt wird (§ 97 GWB).
- Die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung wird um ausdrückliche Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten erweitert* (§ 113 GWB).
- Die zuvor vorgesehenen verpflichtenden Vorgaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in Vergabeverfahren werden gestrichen (zuvor in einem neuen § 120a GWB vorgesehen).
- Die Direktauftragswertgrenze für Vergaben des Bundes wird auf 50.000 Euro erhöht (§ 55 BHO). Als Folgeänderung werden die Schwellenwerte für die Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO) und die Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) auf 50.000 Euro erhöht.
- Bei Nachprüfungsverfahren wird die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gestrichen (§ 173 GWB und Folgeänderungen).
Außerdem wurden die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Verteidigungsbeschaffung in das separate Vorhaben „Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz für die Bundeswehr“ überführt, weitere kleinere inhaltliche Anpassungen vorgenommen sowie viele redaktionelle Anpassungen vorgenommen (insbesondere wegen der Neufassung des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit).
Das Gesetz soll vom Bundeskabinett am 6. August 2025 beschlossen werden.
Den Gesetzentwurf finden Sie in der Bibliothek des Deutschen Vergabenetzwerks, die für alle Mitglieder des Netzwerks zur Verfügung steht. Sie sind noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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