3 Minuten

Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 21/05/2026 Nr. 74276

Porto ohne Umsatzsteuer auch für Wettbewerber der Deutschen Post!

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2026 – VII Verg 27/25

EntscheidungDer Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich jüngst abschließend mit der Frage befasst, ob Vergabestellen in Postdienst-Ausschreibungsverfahren umsatzsteuerfreie Angebote von mittelständischen Wettbewerbsunternehmen der Deutschen Post AG berücksichtigen dürfen. Der Senat bejahte dies und stellte fest, dass entsprechende Bescheinigungen des Bundeszentralamts für Steuern einen ausreichenden Beleg darstellen. 

Sachverhalt

Im Ausgangspunkt hat ein großer öffentlicher Auftraggeber die Beförderung von Briefsendungen ausgeschrieben. An der Ausschreibung beteiligte sich ein Wettbewerbsunternehmen der Deutschen Post AG und unterbreitete ein Preisangebot ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Dagegen wandte sich das marktbeherrschende Unternehmen und vertrat die Auffassung, dass solche Angebote nicht berücksichtigt werden dürften, weil nur die Deutsche Post AG den einer Steuerbefreiung zugänglichen postalischen Universaldienst erbringen würde. Diese Auffassung teilten weder die erste Instanz noch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Auch für Wettbewerber des Konzerns komme eine Umsatzsteuerfreiheit in Betracht.

Die Entscheidung

Der nunmehr vorgelegte jüngste Beschluss des Gerichts beleuchtet abschließend die Frage, ob auch Angebote von Wettbewerbern der Deutschen Post AG ohne gesetzliche Umsatzsteuer von öffentlichen Vergabestellen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Vergabeblog.de vom 05.02.2024 Nr. 55676, Vergabeblog.de vom 25/08/2025 Nr. 71678, Vergabeblog.de vom 06/11/2025 Nr. 72753).

Im Zentrum der rechtlichen Bewertung steht die Steuerbefreiungsvorschrift für Postuniversaldienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG). Danach sind bestimmte postalische Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie Teil des postalischen Universaldienstes sind und weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Diese Voraussetzungen lassen sich im Kern auf zwei Elemente verdichten:

  • Vorliegen einer Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern und
  • Erbringung der Leistungen zu allgemein zugänglichen („Jedermann“-)Tarifen und Konditionen.

Die Kriterien waren im konkreten Fall erfüllt. Der Wettbewerber konnte eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern über die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze vorlegen.

Die Antragstellerin hatte versucht, die Bindungswirkung der Bescheinigung zu durchbrechen, indem sie eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Wettbewerbsunternehmens behauptete. Ein zentraler Angriffspunkt der Antragstellerin war die Behauptung, ein regional tätiges Unternehmen könne schon strukturell keine bundesweite postalische Universaldienstleistung erbringen. Eine Umsatzsteuerfreiheit sei demnach ausgeschlossen.

Dieser Einwand verfängt nach der Entscheidung des Senats nicht, da Wettbewerbsunternehmen der Deutschen Post AG für eine bundesweite Leistungserbringung auf ein großes Partnernetzwerk von Wettbewerbern des Konzerns und für Rest- oder Teilleistungen auch auf die Leistungen der Deutschen Post AG zurückgreifen können und auch dieser (auch in der Gesetzesbegründung  zum Umsatzsteuergesetz angesprochene) Umstand der Bescheinigung der Finanzverwaltung zugrunde lag.

Da das ausgewählte Wettbewerbsunternehmen die der Vergabestelle angebotenen Preise im Übrigen auf Grundlage veröffentlichter „Jedermann“-Tarife kalkuliert hatte, kam auch unter diesem Gesichtspunkt ein Ausschluss des Angebots nicht in Betracht.

Rechtliche Bewertung

Mit dieser Entscheidung schließt sich der Kreis zu der Frage, wie im Postsektor mit umsatzsteuerfreien Angeboten umzugehen ist. Das Oberlandesgericht war in einer vorangegangenen Entscheidung zu umsatzsteuerfreien Umsätzen der Deutschen Post AG bzw. deren Tochterunternehmen Deutsche Post InHaus Services GmbH zu der Auffassung gelangt, dass entsprechende Bescheinigungen belastbar und von Vergabestellen zu beachten sind (Beschl. v. 21.01.2026 – VII Verg 40/25; vgl. demgegenüber aber OLG Celle, Beschl. v. 19.09.2025 – 13 Verg 7/25).

Mit dieser Entscheidung stellt der Vergabesenat klar, dass Entsprechendes auch für Wettbewerber der Deutschen Post AG gilt.

Praxistipp

Die hier angesprochenen Fragen sind umsatzsteuerrechtlicher Natur und von Vergabestellen in dieser Hinsicht kaum abschließend zu beurteilen. Grundsätzlich haben die Auftraggeber Bruttoangebotspreise bei der preislichen Bewertung zugrunde zu legen. Ausnahmen bedürfen einer Prüfung und auch einer Begründung (vgl. etwa: VK Bund, Beschl. v. 09.07.2010, VK 2–59/10).

Soweit die Finanzverwaltung (selbst) die Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen bescheinigt, dürfen (und müssen) sich die Vergabestellen auf entsprechende Bescheinigungen verlassen – auch wenn sie Wettbewerber der Deutschen Post AG betreffen (vgl. dazu auch: Monopolkommission: „Policy Brief: Offene Umsatzsteuerfragen gefährden Existenz der alternativen Briefdienste!“ ).

Avatar-Foto

Dr. Christian von Ulmenstein

Rechtsanwalt Dr. Christian v. Ulmenstein ist seit Juli 2023 Partner der Kanzlei LEINEMANN PARTNER Rechtsanwälte, Berlin. Er betreut und berät als Fachanwalt für Vergaberecht Vergabestellen und Bieter in komplexen öffentlichen Ausschreibungsverfahren (Bau- und Dienstleistungsvergaben). Seit der Öffnung des Postsektors gehört zu seinen Leistungen seit vielen Jahren auch die Beratung von Unternehmen und Vergabestellen bei der öffentlichen Beschaffung von Postdienstleistungen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (5 Bewertungen, durchschn.: 5,00aus 5)

Loading…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert