Die neuen Wertgrenzen der Berliner AV zu § 55 LHO werden nun auch praktisch umgesetzt. Nachdem die Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) zu § 55 geändert wurden, hat der Berliner Vergabeservice am 23. September 2026 neue Mustervordrucke für die Durchführung von Direktaufträgen veröffentlicht. Damit werden die erweiterten Möglichkeiten für Direktaufträge unmittelbar in der Vergabepraxis unterstützt.
Neue AV zu § 55 LHO
Mit der Neufassung der AV zu § 55 LHO hat Berlin die Möglichkeiten für vereinfachte Vergabeverfahren erweitert. Besonders relevant sind die erhöhten Wertgrenzen für Direktaufträge sowie für Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben.
Die Neuregelung ist zugleich Teil der umfassenderen Reform des Berliner Vergaberechts. Bereits im Juni 2026 hatten wir über die vom Abgeordnetenhaus beschlossene Novelle des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) berichtet (Vergabeblog.de vom 04/06/2026 Nr. 74439).
Mit dem Inkrafttreten des novellierten BerlAVG zum 16. Juli 2026 wurden anschließend auch die Berliner Vergabeformulare angepasst. Nun folgt mit der Umsetzung der neuen AV zu § 55 LHO der nächste praktische Schritt.
Direktauftrag: Neue Mustervordrucke veröffentlicht
Besonders interessant für die Vergabepraxis ist eine aktuelle Meldung des Vergabeservice Berlin vom 23. September 2026. Unter der Überschrift „Änderung AV LHO – Mustervordrucke Direktauftrag“ weist der Vergabeservice darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Änderung der AV LHO zu § 55 neue Mustervordrucke für die Durchführung von Direktaufträgen bereitgestellt wurden.
Zur Verfügung stehen insbesondere:
- IV 2110e F / V 2110e F / Wirt-211-D – Angebotsanfrage Direktauftrag,
- IV 2130 F / V 2130 F / Wirt-213-D – Angebotsschreiben Direktauftrag,
- IV 338e F / V 338e F / Wirt-338-D – Auftragsschreiben Direktauftrag.
Die Vordrucke werden vom Vergabeservice ausdrücklich als Hilfsmittel für öffentliche Auftraggeber bereitgestellt. Ihre Verwendung ist freiwillig. Sie können von den jeweiligen Auftraggebern bei Bedarf angepasst werden und werden deshalb auch in einem bearbeitbaren Textformat angeboten. Darüber hinaus stehen die Dokumente auf der elektronischen Vergabeplattform des Landes Berlin zur Verfügung.
Damit bleibt es nicht bei einer bloßen Änderung der Wertgrenzen: Die neuen Möglichkeiten des Direktauftrags werden durch konkrete Arbeitshilfen für die Vergabestellen operationalisiert.
Was ändert sich beim Direktauftrag?
Für Liefer- und Dienstleistungen wurde die Möglichkeit des Direktauftrags deutlich ausgeweitet. Bis zu einem Auftragswert von 75.000 Euro netto kann ein Direktauftrag erteilt werden. Auch für freiberufliche Leistungen gilt eine entsprechende Wertgrenze.
Bei Bauleistungen liegt die Grenze für den Direktauftrag bei 500.000 Euro netto.
Daneben bestehen erhöhte Wertgrenzen für weitere vereinfachte Vergabeverfahren. Bei Liefer- und Dienstleistungen sind Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben bis 200.000 Euro netto möglich. Bei Bauleistungen liegt die entsprechende Grenze bei 1 Mio. Euro netto.
Für Aufträge im Bereich Digitalisierung und Innovation der Verwaltung sieht die AV zudem eine besondere, bis Ende 2028 befristete Regelung vor, nach der Direktaufträge bis 180.000 Euro netto möglich sind.
Vereinfachung bedeutet nicht Dokumentationsfreiheit
Die Veröffentlichung der neuen Mustervordrucke ist auch deshalb bemerkenswert, weil sie verdeutlicht, dass die Ausweitung des Direktauftrags nicht mit einem vollständigen Wegfall von Verfahrensanforderungen gleichzusetzen ist.
Auch bei einem Direktauftrag müssen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Je nach Fall sind insbesondere der Preisvergleich und die weiteren Entscheidungsgrundlagen zu dokumentieren.
Die neuen Vordrucke können dabei helfen, die einzelnen Schritte des Beschaffungsvorgangs nachvollziehbar festzuhalten.
Für die Praxis bedeutet dies: Je einfacher das Vergabeverfahren, desto wichtiger ist eine klare und angemessene Dokumentation der Beschaffungsentscheidung.
Auswirkungen auf die Vergabepraxis
Mit der Änderung der AV zu § 55 LHO erweitert Berlin die Möglichkeiten vereinfachter Beschaffungen erheblich. Die neuen Wertgrenzen schaffen insbesondere beim Direktauftrag zusätzlichen Handlungsspielraum.
Die Veröffentlichung der neuen Mustervordrucke zeigt zugleich, dass die Neuregelung nun in die konkrete Vergabepraxis überführt wird. Der Berliner Vergabeservice stellt mit Angebotsanfrage, Angebotsschreiben und Auftragsschreiben drei zentrale Arbeitshilfen zur Verfügung. Ihre Nutzung bleibt freiwillig und die Vordrucke können an die Bedürfnisse des jeweiligen Auftraggebers angepasst werden. Die Reform bleibt damit nicht auf der Ebene von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Mit den neuen Mustervordrucken wird sie konkret in die operativen Prozesse der Berliner Vergabestellen übersetzt – und damit unmittelbar für die tägliche Vergabepraxis relevant.
Die aktuelle Meldung des Vergabeservice Berlin zu den Mustervordrucken für Direktaufträge ist hier abrufbar: Vergabeservice Berlin – Änderung AV LHO / Mustervordrucke Direktauftrag
Quelle: Vergabeservice Berlin














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