Einer geht noch: Kaum, dass die letzte Änderung der Vergabeverordnung (VgV) am 12. Mai 2011 in Kraft getreten ist (wir berichteten), ist mit Veröffentlichung der abermals novellierten VgV diese gestern, am 20. August, in Kraft getreten. Kernpunkt ist die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der öffentlichen Beschaffung: Künftig soll in der Leistungsbeschreibung das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gefordert werden. Allerdings ist die Bundesregierung den Bedenken des Bundesrats gefolgt und hat ihren Entwurf entsprechend abgemildert.
Danach sind Angaben der Bieter zum Energieverbrauch entbehrlich, wenn sich die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen “im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig unterscheiden” (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 VgV).
Und sah der Kabinettsentwurf noch vor, dass die Energieeffizienz im Rahmen des wirtschaftlichsten Angebots als „hoch gewichtiges Zuschlagskriterium“ zu berücksichtigen ist, so ist diese nun nur noch “angemessen zu berücksichtigen“ (§ 4 Abs. 6b VgV).
Die gemachten Einschränkungen auf Wunsch des Bundesrates sollen der Praxistauglichkeit der neuen Regelungen dienen.
Im Bundesgesetzblatt online können Sie die “Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge”, aus Nr. 44 vom 19.08.2011, Seite 1724” kostenfrei abrufen.
Lesetipp
Hinsichtlich der Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten für die finanzielle Bewertung von Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sei auf die interessante Diskussion dazu im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) hingewiesen.
Die „Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ und Synopsen zu deren Änderungen finden sich unter http://www.buzer.de/gesetz/2806/l.htm