Eine Anmerkung zum Inkrafttreten:

Nach meinem Verständnis gilt die Freistellung NICHT ab sofort, sondern erst, wenn sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde:

§ 3 Abs. 7 SektVO:

„Die Feststellung, dass Sektorentätigkeiten auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, gilt als getroffen, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft dies bestätigt hat […] und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Feststellung […] im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.“

Diese Bekanntmachung steht aber noch aus.

Beste Grüße

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