Freitag, der 13. Was das für die viel gescholtene Vergaberechtsreform bedeutet, wird sich heute herausstellen. Der Ende Dezember vom Bundestag verabschiedete „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts“ aus der Feder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist Gegenstand der 854. Sitzung des Bundesrats. Von einer einfachen Verabschiedung des zustimmungsbedürftigen Gesetzes ist nicht auszugehen: Während der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats empfiehlt, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, empfiehlt der Ausschuss für Innere Angelegenheiten den Vermittlungsausschuss anzurufen. Grund des Anstoßes ist die im ursprünglichen Gesetzentwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Inhouse-Vergabe, also der Auftragsvergabe an andere öffentliche Stellen unter Ausschluss des Marktes, die vom Bundestag nach massiver Kritik der Wirtschaft in buchstäblich letzter Minute gestrichen wurde.
Offenbar ist sich aber auch der Ausschuss für Innere Angelegenheiten darüber im Klaren, dass die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung der Rechtsgrundlage für die Inhouse-Vergabe (§ 99 I, S.1 GWB-E) zu weitreichend war, denn er schlägt nun eine Alternativformulierung vor. Diese blieb nämlich offenkundig hinter den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in ständiger Rechtsprechung (sog. Teckal-Rechtsprechung) schon gebetsmühlenartig wiederholten Kriterien für die Zulässigkeit einer Inhouse-Vergabe zurück. Beim neuerlichen Anlauf fällt zudem ins Auge, dass dieser nun nur die „Zusammenarbeit zwischen kommunalen Körperschaften“ vom Anwendungsbereich des Vergaberechts auszunehmen versucht – vielleicht ein Zugeständnis an die Wirtschaft, die in § 99 I, S.1 GBW-E nicht zu Unrecht Tür und Tor für eine grenzenlose Verwaltungskooperation geöffnet sah. Der Vorschlag des Ausschusses lautet nunmehr:
Bei einer Zusammenarbeit zwischen kommunalen Körperschaften liegt ein öffentlicher Auftrag nicht vor, wenn
– dabei eine Aufgabe oder deren Durchführung ganz oder teilweise übertragen wird, oder
– die Aufsichtsrechte der kommunalen Körperschaften gegenüber den Tätigkeiten übernehmenden Stellen jenen ähnlich sind, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, und die Tätigkeiten im Wesentlichen für die beteiligten kommunalen Körperschaften erbracht werden.Satz 1 gilt entsprechend, wenn von kommunalen Körperschaften getragene Anstalten des öffentlichen Rechts an der Zusammenarbeit beteiligt sind.
Man darf also gespannt sein. Wenngleich es angesichts der Konjunkturkrise und den im Zuge dieser gerade erfolgenden Vereinfachungen des Vergaberechts zur Ankurbelung der Konjunktur schon verwunderlich wäre, gleichzeitig den öffentlichen Markt durch die Möglichkeit der Inhouse-Vergabe wieder weiter abzuschotten.
Oder?
Die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse finden Sie hier.
Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk zudem als Leiter Regierungsbeziehungen für Eviden tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.
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