Spannende Entscheidung. Der Satz in der Entscheidung, Rdn. 39: „Erfolgt eine Wertung der Nebenangebote anhand aussagekräftiger und einen Qualitätsvergleich ermöglichender Zuschlagskriterien oder anhand geeigneter, spezifischer Gleichwertigkeitsanforderungen, ist eine Wertung von Haupt- und Nebenangeboten anhand des Preises weder nach nationalem, noch nach Unionsrecht ausgeschlossen.“ ist für mich auch wenig nachvollziehbar. Wenn ich eine Wertung mittels Qualitätskriterien oder „spezifischer Gleichwertigkeitskriterien“ vornehme, habe ich doch schon keine Wertung „nur“ nach dem Preis mehr.

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