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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 30/03/2016 Nr. 25277

Niedersachsen: Änderung der Mustererklärung AEntG zu § 4 Abs. 1 NTVergG

Niedersachsen: Da die bis 31.03.2016 geltenden Rechtsverordnung für das Gerüstbauerhandwerk außer Kraft getreten sind und damit in diesem Bereich derzeit kein Mindestlohn mehr vorgegeben ist, erfolgte eine entsprechende Anpassung der Mustererklärung und der Handlungshilfe zu den §§ 4 und 5 NTVergG. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung ist in diesem Bereich ab 01.04.2016 der Mindestlohn nach § 5 Abs. 1 NTVergG zu fordern.

Die Vordrucke und die Handlungshilfe finden Sie auf dieser Seite.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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