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Wegweisendes Urteil des EuGH zur interkommunalen Zusammenarbeit

paragraph Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen ist ein wichtiges Standbein der einzeln oder gemeinsam wahrgenommenen kommunalen Aufgabenerfüllung. Vergaberechtlich war die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen umstritten. Der EuGH hat am 09.06.2009 die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Form einer gemeinsam vertraglich beauftragten Gesellschaft für zulässig gehalten (RS C-480/06).

Damit haben die deutschen Kommunen und Landkreise ganz erhebliche Gestaltungsspielräume für interkommunale Zusammenarbeit gewonnen. Unter Beachtung der Einschränkungen des Urteils können sie

gemeinsame Aufgabenträger beauftragen oder gründen und sind nicht an bestimmte rechtliche Konstrukte gebunden. Gegenstand des Verfahrens war die Zusammenarbeit mehrerer Landkreise mit der Stadtreinigung Hamburg. Ohne an der Stadtreinigung Hamburg beteiligt zu sein, hatten die Landkreise diese mit der Verwertung ihrer Abfälle beauftragt. Ziel war die wirtschaftliche Verwertung alle Abfälle auf einer in Hamburg gelegenen Anlage. Es kommt, so der EuGH, entscheidend auf den Vertragszweck an: Die Gemeinden wollen ausschließlich ihre Abfallentsorgung sicherstellen, indem die Stadtreinigung für die Gemeinden diese  Abfälle übernimmt und auf ihrer Müllverwertungsanlage verwertet. Die Landkreise übernehmen ihrerseits Verpflichtungen wie gegenseitiger Beistand zur Erfüllung der Entsorgungspflicht bei Notfällen. Andere Zwecke werden nicht verfolgt. Weiter sind an dem Vertrag keine privaten Unternehmen beteiligt. Es sind auch keine Unter-Aufträge vorgesehen. So geht es z.B. nicht direkt um den Bau und den Betrieb einer für die Abfallentsorgung benötigten Anlage durch Dritte.

Deshalb ist es nach dem EuGH unerheblich, in welcher Form die Kommunen zusammenarbeiten. Sie können also auch einen privatwirtschaftlichen Vertrag mit einer GmbH abschließen und sind nicht gezwungen, eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen Rechts zu schaffen. Informationen zum Urteil und den Text der Entscheidung finden Sie unter www.forum-vergabe.de

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7 Kommentare

  1. Klaus Koch

    Guten Tag,

    eine Nachfrage zu dem Urteil des EUGH – als Nichtjurist – wurde Widerspruch eingelegt? Mir ist der Kläger und sein Ziel bekannt. Wenn man bedenkt, das die MVA Rugenberger Damm in Hamburg sich selber als Müllverbrennungsanlage bezeichnet, somit der Hauptzweck mitnichten eine Energie-, noch eine Verwertungsanlage darstellt. Als Feuerungsanlage müsste diese heute einen Mindestwirkungsgrad von alt = 65% und als Neuanlage von 70% ausweisen was die Anlage nicht kann, denn ihr Wirkungsgrad liegt deutlich unter 30%. Der Zweck der Anlage ist somit eindeutig der einer Müllbeseitungsanlage, so wie auch die Verträge mit den Umlandkreisen Niedersachsen abgeschlossen wurden. Die Hamburger MVA diente den Kreisen somit nicht als eine Kraftwärme-Kopplungsanlage, bzw. zur Belieferung als Energie- und Dampf-Wärmeanlage! Wurde dies berücksichtigt?

    Als Nicht-Jurist ist für mich dieses Urteil nicht nachvollziehbar, sondern weißt erhebliche Schwächen auf, die mir eher wie auch in Schleswig-Holstein vorkommen, was rechtlich geradegebogen wurde, was dennoch schief liegt. So wie nach Bekanntwerden der Verträge mit dem damaligen Energieversorger SCHLESWAG (heute EON) und mehreren SH-Kreisen schnell die Kommunalverfassung angepasst und die Übernahme der Kreisentsorgung von mind. 5 Kreisen nicht nach der EU-Vergabegesetz neu ausgeschrieben werden müsste!

    Zudem werden diese Firmen als GMBH gegründet, so dass jede Kontrollmöglichkeit für den Bürger wegfällt. Über das Vergabegesetz wird gemauschelt was das Zeug hält. Weiter so Deutschland?

    Mit Dank für eine Rückmeldung

    Klaus Koch / Hamburg

    Reply

  2. Karsten Voigt

    Sehr geehrter Herr Koch,

    gegen Entscheidungen des EuGH gibt es kein Rechtsmittel. Die Entscheidung ist also endgültig.

    Zu der von Ihnen angesprochenen Problematik Müllverbrennung/-verwertung/-beseitigung kann ich mangels eigener Erkenntnisse nur wenig sagen; jedenfalls hat der EuGH darüber nicht entschieden. Er hat sich nur mit der Frage befasst, ob es zulässig war, keine Ausschreibung mit privaten Bietern durchzuführen. Die Eigung und Genehmigungsfähigkeit der MVA Rugenberger Damm konnte und durfte der EuGH nicht prüfen. Hier ist die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

    Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    K. Voigt

    Reply

  3. Florian Albrecht

    Sehr geehrter Herr Voigt,

    Sie schreiben, dass der EuGH jegliche Form der interkommunalen Zusammenarbeit genehmigt hat und diese nunmehr auch „einen privatwirtschaftlichen Vertrag mit einer GmbH abschließen können“. Weiter: Die Kommunen seien nicht gezwungen, sich einer Einrichtung des öffentlichen Rechts zu bedienen.

    Wesentliche Aussage des Urteils ist aber auch, dass der Vertrag zur interkommunalen Zusammenarbeit ausschließlich zwischen öffentlichen Stellen ohne Beteiligung Privater geschlossen werden muss.

    Verstehe ich Sie insoweit richtig, dass Sie sagen wollen, dass ein privatwirtschatflicher Vertrag mit einer GmbH möglich ist, sofern sich diese GmbH mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet und nicht der Privatwirtschaft zugerechnet werden kann?

    Mit freundlichen Grüßen

    F.A.

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  4. Z. Anrew

    Auf Ihre Frage, Herr Albrecht: Das ist richtig, allerdings darf laut EuGH-Andeutung ein Privater überhaupt nicht, also auch nicht als Minderheitsanteilseigner – mit im Boot sein.

    Reply

  5. Karsten Voigt

    Sehr geehrter Herr Albrecht,

    m.E. hat der EuGH nicht „jede Form der interkommunalen Zusammenarbeit“ genehmigt. So habe ich das auch nicht geschrieben. Tatsächlich haben die Kommunen einen größeren Spielraum erhalten. Wo das Urteil die Grenzen dieser Möglichkeiten zieht, ist (zumindest mir) noch unklar.

    Dem sehr geehrten Z. Anrew ist darin Recht zu geben, dass private Anbieter unmittelbar nicht beteiligt werden dürfen. Insoweit ist es sehr erstaunlich gewesen, dass der EuGH das Verhältnis zwischen der Stadtreinigung HH und der Abfallverwertungsanlage nicht thematisiert; an letzterer halten ja auch private Geldgeber Kapitalanteile.

    Um auf Ihre Frage im letzten Absatz zu antworten: Nein. Es ist nicht zulässig, das öffentliche Stellen vergaberechtsfrei Leistungen von einer GmbH beziehen, an der Private Anteile halten, wenn sonst das Vergaberecht Anwendung findet.

    Mit freundlichen Grüßen
    K. Voigt

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