Bei Vergabeverfahren ist es gängiger Usus, dass die Firmen zum Nachweis der Eignung Referenzprojekte unter Angabe des Ansprechpartners nennen. Nun hat eine Firma die Nennung des Ansprechpartners aufgrund des angeblichen DSGVO-Verstoßes verweigert und lediglich den Namen des Auftraggebers genannt. Zu Recht? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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