Was wirklich neu ist und was nur nachgezogen wird, zeigt sich am besten entlang des Vergabeverfahrens. Der Beitrag folgt diesem Ablauf in zwei Teilen. Teil I (s. Vergabeblog.de vom 07/09/2026 Nr. 75218) endete mit den fertigen Vergabeunterlagen. Nun liegen die Angebote auf dem Tisch und die versprochene Beschleunigung muss sich in der Prüfung und Entscheidung bewähren. Weitergehende Eignungsbelege sollen später verlangt werden, die Angebotsöffnung kommt unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Person aus und die Nachforderung erhält einen neuen Satzbau, aber kaum mehr Heilungsmöglichkeiten. Bei Aufhebung und Zuschlag wird die Beschleunigung handfester. Ein zusätzlicher Aufhebungsgrund erweitert den Spielraum, bei Einzelaufträgen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen entfällt die Wartefrist und die VOB/A-VS verlagert weitere Risiken auf die Unternehmen.
I. Eignungsprüfung – Bürokratieabbau auf Wiedervorlage
§ 6b EU Abs. 1 VOB/A-neu bestimmt, dass der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch Eigenerklärungen erfolgen soll. Weitergehende Unterlagen sollen im weiteren Verlauf nur von aussichtsreichen Unternehmen verlangt werden. Die Vorschrift übernimmt damit die durch das Vergabebeschleunigungsgesetz in § 122 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GWB aufgenommene Regelung.
Die Neuerung sollte nicht größer gemacht werden, als sie ist. Die Eigenerklärung geht dem vollständigen Beleg nicht erst seit 2026 voraus. Umsätze, Beschäftigtenzahlen, Fachkräfte, technische Ausstattungen und Referenzen wurden schon bisher regelmäßig so abgefragt. Der Vorrang der Eigenerklärung war bereits anerkannt. Neu ist, dass dieser Grundsatz nun im GWB und in § 6b EU Abs. 1 VOB/A-neu unübersehbar im Normtext steht.
Praktisch wichtiger ist die Staffelung weitergehender Belege. Versicherungsbestätigungen, Registerauszüge oder Zertifikate sollen nicht mehr vorsorglich von sämtlichen Bietern eingesammelt werden, sondern erst, wenn feststeht, welche Unternehmen ernsthaft in Betracht kommen.
Auch die umgekehrte Prüfungsreihenfolge ist nicht neu. Bereits § 16b EU Abs. 2 VOB/A-alt erlaubte, zunächst die Angebote und anschließend die Eignung zu prüfen, sofern die spätere Eignungsprüfung unparteiisch und transparent erfolgte. § 16b EU Abs. 1 VOB/A-neu führt die Regelung nun zusammen und stellt klar, dass die Abweichung von der grundsätzlich vorgegebenen Reihenfolge nicht begründet werden muss. Eine Pflicht, stets zuerst das Angebot zu prüfen, enthält die Vorschrift weiterhin nicht.
Nutzt die Vergabestelle diese Möglichkeit bei einer Gebäudesanierung mit acht Angeboten, prüft sie zunächst, welche Angebote wertbar und wirtschaftlich aussichtsreich sind. Erst danach fordert sie von einem kleinen Kreis die Belege an. Chancenlose Unternehmen werden entlastet. Für die Vergabestelle kann das unmittelbar vor dem Zuschlag zur zeitlichen Falle werden.
Legt der erstplatzierte Bieter die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vor, folgt nicht automatisch der Ausschluss. § 6b EU Abs. 5 VOB/A-neu verweist auf die Nachforderungsregeln. Heilbare Versäumnisse bleiben heilbar. Das ist richtig. Ein wirtschaftliches Angebot sollte nicht wegen eines kurzfristig behebbaren Fehlers aus dem Wettbewerb fallen.
Auf Anforderung, Nachforderung und Prüfung kann die Feststellung folgen, dass der Erstplatzierte ungeeignet ist. Dann beginnt der Ablauf beim nächsten Unternehmen erneut. Beschleunigung ist hier nicht wirklich erkennbar. Vergabestellen müssen Zeitpuffer einplanen und Belege gegebenenfalls parallel von einer kleinen Gruppe aussichtsreicher Bieter verlangen. Bieter wiederum sollten spätere Anforderung nicht mit späterer Vorbereitung verwechseln. Wer erst am Ende Referenzbestätigungen oder Versicherungsnachweise beschafft, kann den fast sicheren Zuschlag noch auf den letzten Metern verlieren. Aus einem kurzen dreimonatigen offenen Verfahren wird schnell ein sechsmonatiges.
Großzügig fällt die Ausnahme bei der Anforderung weitergehender Eignungsbelege aus. Bei erhöhtem Aufwand oder aus sonstigen verfahrensbezogenen Gründen darf die Vergabestelle die Unterlagen nach § 6b EU Abs. 5 VOB/A-neu bereits früher verlangen. Eine gesonderte Begründung ist nicht erforderlich. Unabhängig davon kann sie nach § 16b EU Abs. 1 VOB/A-neu die Reihenfolge von Angebots- und Eignungsprüfung ohne Begründung umkehren. Wird daraus wieder die formularmäßige Anforderung jedes denkbaren Nachweises von allen Bietern, bleibt vom Bürokratieabbau wenig übrig. „Das haben wir immer so gemacht“ ist auch 2026 kein verfahrensbezogener Grund.
Eine sinnvolle Öffnung enthält § 6b EU Abs. 6 VOB/A-neu für junge Unternehmen. Ein neu gegründetes Bauunternehmen ohne drei abgeschlossene Geschäftsjahre darf nicht allein an seiner fehlenden Vergangenheit scheitern, wenn andere geeignete Unterlagen seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit belegen.
Die Bürokratie verschwindet damit nicht. Sie wird von der Angebotsabgabe an die Ziellinie des Verfahrens verschoben, an der jeder zusätzliche Tag besonders weh tut. Sobald die Angebote eingegangen sind, zeigt sich zudem, ob die Neufassung tatsächlich mehr Angebote im Wettbewerb hält.
II. Angebotsöffnung und Nachforderung – weniger Personal, aber nicht mehr Heilung
1. Der vorgesehene Veröffentlichungstag entscheidet
§ 12 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A-neu knüpft die Fristberechnung an einen von der Vergabestelle vorgegebenen späteren Veröffentlichungstag. Wird die Bekanntmachung am Montag übermittelt, soll aber erst am Donnerstag erscheinen, ist der Donnerstag maßgeblich. Das verhindert, dass die Angebotsfrist läuft, obwohl die Bekanntmachung noch nicht zugänglich ist. Sinnvoll, aber kein Grund für Sektkorken.
2. Die Technik darf das zweite Augenpaar ersetzen
Elektronische Angebote sind nicht neu. Neu ist die Möglichkeit des § 14 EU Abs. 1 VOB/A-neu, bei ihrer Öffnung auf das Vier-Augen-Prinzip zu verzichten, wenn technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.
Die elektronische Einreichung allein genügt nicht. Das System muss Verschlüsselung bis zum Fristablauf sowie dauerhafte Vollständigkeit und Unveränderbarkeit sichern. Ein E-Mail-Postfach ersetzt das zweite Augenpaar nicht. Redaktionell ist die Änderung zudem nicht zu Ende gedacht. § 14 EU Abs. 3 VOB/A-neu verlangt weiterhin eine Niederschrift mit den Namen „der beiden Vertreter“. Die VOB/A-neu erlaubt also eine Person und verlangt auf dem Papier weiterhin zwei. Wer die neue Möglichkeit nutzt, sollte Technik und Ablauf besonders sorgfältig dokumentieren. Der Text tut es jedenfalls nicht für ihn.
3. Nachforderung in neuem Satzbau
§ 16a EU Abs. 1 VOB/A-neu fasst die Nachforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen sprachlich neu. Die bisherige Trennung zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen wird im Satzbau zusammengezogen. Das wirkt großzügiger, erweitert die Heilungsmöglichkeiten aber kaum.
Unternehmensbezogene Unterlagen konnten bereits nach § 16a EU VOB/A-alt nachgereicht, vervollständigt und korrigiert werden. Fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen waren ebenfalls nachforderungsfähig. Neu ist vor allem die gemeinsame Formulierung.
Entscheidend ist, was nicht geändert wurde. Leistungsbezogene Unterlagen dürfen weiterhin überhaupt nicht korrigiert werden. Bezeichnet ein Bieter das Fabrikat im Leistungsverzeichnis eindeutig, enthält das Datenblatt aber eine erkennbar falsche Endziffer, kann ein unschädlicher Fehler zum Ausschluss führen. § 56 Abs. 3 VgV ist großzügiger und sperrt die Korrektur nur, wenn die leistungsbezogene Unterlage die Wirtschaftlichkeitsbewertung betrifft.
Warum derselbe Fehler bei einer Liefer- oder Dienstleistungsvergabe heilbar sein kann, bei einer Bauvergabe aber das wirtschaftlichste Angebot aus dem Wettbewerb werfen soll, erschließt sich nicht. Hier wurde die Gelegenheit verpasst, zwischen einer nachträglichen Änderung des Angebots und der Korrektur eines offenkundigen, wettbewerblich unschädlichen Fehlers zu unterscheiden.
Mehr wertbare Angebote im Wettbewerb zu halten wäre echte Beschleunigung gewesen. Neuer Satzbau ist es nicht.
III. Aufhebung und Zuschlag – Beschleunigung am Ende des Verfahrens
1. Aufhebung bei fehlendem wirtschaftlichem Ergebnis
Neu ist in § 17 EU Abs. 1 VOB/A-neu allein der zusätzliche Aufhebungsgrund, dass kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde.
Das erleichtert die Aufhebung, macht sie aber nicht beliebig. Ein Angebot ist nicht schon deshalb unwirtschaftlich, weil es den politischen Kostenrahmen überschreitet oder teurer ausfällt als erhofft. Beruht das Budget für die Sanierung einer Schule noch auf Preisen aus dem Jahr 2023 und liegen mehrere wettbewerblich zustande gekommene Angebote im Jahr 2026 übereinstimmend darüber, spricht zunächst einiges dafür, dass die Schätzung überholt ist. Unrealistische Budgets werden durch § 17 EU Abs. 1 VOB/A-neu nicht zum Problem der Bieter.
Die Vergabestelle benötigt eine aktuelle und belastbare Vergleichsgrundlage. Sie muss anhand einer ordnungsgemäß erstellten beziehungsweise fortgeschriebenen Kostenschätzung und der erkennbaren Marktlage dokumentieren, weshalb die eingegangenen Angebote kein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis ermöglichen. Der bloße Satz, das Ergebnis sei zu teuer, genügt nicht. § 17 EU Abs. 1 VOB/A-neu schafft einen zusätzlichen Aufhebungsgrund, aber kein kostenloses Recht auf einen zweiten Versuch.
2. Die Wartefrist fällt auch in der VOB/A
Während § 17 EU Abs. 1 VOB/A-neu einen neuen Grund ergänzt, zieht § 19 EU Abs. 3 VOB/A-neu lediglich die seit dem 1. Juli 2026 geltende Änderung des § 134 Abs. 3 GWB nach. Bei Einzelaufträgen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen entfallen Vorabinformation und Wartefrist. Die VOB/A-neu schafft diese Ausnahme nicht, sondern stellt den Gleichlauf mit dem GWB her.
Praktisch betrifft das vor allem Miniwettbewerbe zwischen mehreren Rahmenvertragspartnern. Der Zuschlag kann unmittelbar nach der Wertung erteilt werden. Nach § 187 Abs. 2 GWB kommt es auf den Beginn des konkreten Miniwettbewerbs und nicht auf den früheren Abschluss der Rahmenvereinbarung an. Wurde die Rahmenvereinbarung 2025 geschlossen, der konkrete Wettbewerb aber erst nach dem 1. Juli 2026 eingeleitet, gilt für diese zweite Stufe die neue Rechtslage.
Für Bieter wird der Primärrechtsschutz dadurch nicht abgeschafft, aber empfindlich verkürzt. Ohne Vorabinformation fehlt das bisherige Zeitfenster zwischen Zuschlagsentscheidung und Vertragsschluss. Erkennbare Fehler der Aufforderung, der Zuschlagskriterien oder der Wertungsmethode müssen deshalb frühzeitig gerügt werden. Wer auf die Information über den vorgesehenen Zuschlag wartet, erfährt möglicherweise nur noch von einem bereits geschlossenen Vertrag.
Vergabestellen sollten dokumentieren, wann die konkrete zweite Wettbewerbsstufe begonnen hat und weshalb altes oder neues Recht gilt. Beschleunigt wird hier tatsächlich, allerdings vor allem durch ein kleineres Rechtsschutzfenster.
IV. Die besonderen Änderungen der VOB/A-VS – mehr Tempo auf Risiko der Unternehmen
Abschnitt 3 übernimmt zahlreiche Änderungen aus Abschnitt 2 und zieht daneben Sonderregelungen nach, die bereits im GWB, in der VSVgV und im BwBBG gelten. Gerade hier muss sauber getrennt werden. Abschnitt 3 VOB/A-neu erfindet die Beschleunigungsinstrumente nicht. Er bringt sie in die VOB/A-VS.
Besonders weit reicht die Gesamtvergabe. § 5 VS VOB/A-neu verweist auf § 147 Abs. 2 GWB. Danach ist § 97a GWB bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen bis Ende 2030 nicht anzuwenden. Der Losgrundsatz ist in diesem Bereich damit vorübergehend ausgesetzt. Für Beschaffungen nach dem BwBBG enthält § 8 BwBBG bereits dieselbe Entscheidung. Neu ist in § 5 VS VOB/A-neu der Gleichlauf des dritten Abschnitts, nicht die Aussetzung selbst.
Mittelständische Interessen sollen weiterhin vornehmlich berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf ein Fachlos folgt daraus nicht. Große Leistungspakete drängen Spezialisten in die Nachunternehmerkette und verengen den unmittelbaren Wettbewerb auf Generalunternehmer und große Systemanbieter. Beschleunigung wird hier mit weniger unmittelbarem Mittelstand erkauft.
Merkwürdig wirkt daneben die Aufnahme der Systemfähigkeit in § 5 VS VOB/A-neu. Das Merkmal stammt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 VSVgV und ist keine neue Freiheit zur Gesamtvergabe. Gemeint ist, dass der Auftragnehmer unterschiedliche Subsysteme, Technologien, Anlagen, Personal und Material zu einer funktionierenden Einheit zusammenführt. Bei einer geschützten Liegenschaft kann das Zusammenwirken von Geheimschutz, Zutrittskontrolle, Kommunikationstechnik und Energieversorgung tatsächlich eine einheitliche Integrationsverantwortung verlangen.
Für Bauvergaben ist die Definition trotzdem gefährlich weit. Nahezu jedes komplexere Bauwerk besteht aus Gewerken, die am Ende zusammen funktionieren sollen. Sobald der Losgrundsatz wieder gilt, darf deshalb nicht jedes Kasernengebäude zum „System“ erklärt werden. Komplexität allein ist kein Freifahrtschein für die Gesamtvergabe. Bis Ende 2030 hat die Begründung ohnehin eine eigentümliche Funktion. Solange der Losgrundsatz ausgesetzt ist, benötigt die Vergabestelle keinen technischen Grund für die Zusammenfassung. Die VOB/A-neu liefert damit eine Begründung für eine Gesamtvergabe, die gegenwärtig keiner Begründung bedarf.
Die VOB/A-VS zieht auch hinsichtlich der Vergabeverfahren ohne gesicherte Finanzierung nach. § 10 Abs. 6 VSVgV und § 7 Abs. 2 BwBBG erlauben bereits die Einleitung eines Vergabeverfahrens, obwohl die Finanzierung noch nicht gesichert ist. § 9 Abs. 5 BwBBG enthält für diesen Fall einen besonderen Aufhebungsgrund, wenn die Finanzierung endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zugerechnet werden kann. § 2 VS Abs. 8 und § 17 VS Abs. 1 Nr. 4 VOB/A-neu stellen hierzu den Gleichlauf im dritten Abschnitt her. Die fehlende Finanzierung muss offengelegt werden. Erfasst werden insbesondere Aufträge im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise, einem mandatierten Einsatz, einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder einer Bündnisverpflichtung.
Das kann Zeit sparen, verlagert aber das Finanzierungsrisiko auf die Unternehmen. Sie müssen möglicherweise komplex kalkulieren, sicherheitsüberprüftes Personal einplanen und Nachunternehmen binden, obwohl der Auftrag später mangels Haushaltsmitteln ausbleibt. Eine allgemeine Erstattung gewöhnlicher Angebotskosten gibt es nicht. Verlangt die Vergabestelle allerdings aufwendige Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen oder vergleichbare Ausarbeitungen, bleibt die besondere Entschädigungspflicht nach § 8b VS bestehen. Die Ausnahme darf deshalb nicht zur Einladung für Vergabeverfahren auf Vorrat werden. Eine plausible Finanzierungsperspektive sollte zumindest bestehen. Zeitdruck ersetzt weder Haushaltsmittel noch einen fairen Umgang mit den Unternehmen.
§ 2 VS Abs. 9 VOB/A-neu zieht schließlich die bereits in § 10 Abs. 7 VSVgV und § 13 BwBBG vorgesehene Beschaffung über zentrale Beschaffungsstellen anderer Mitgliedstaaten nach. Bei Verschlusssachen muss trotzdem feststehen, wer Geheimschutz, Dokumentation und Rechtsschutz verantwortet. Europäisch gemeinsam bedeutet nicht automatisch rechtlich geklärt.
Für Vergabestellen bringt Abschnitt 3 damit mehr Bewegungsfreiheit. Für mittelständische Unternehmen bedeutet er häufiger die Rolle des Nachunternehmers und bei noch nicht finanzierten Vorhaben das Risiko, ein aufwendiges sicherheitsspezifisches Angebot am Ende vergeblich erstellt zu haben. Beschleunigung gibt es auch hier nicht kostenlos.
V. Fazit – Beschleunigung entscheidet sich in der Anwendung
Die Neufassungen der Abschnitte 2 und 3 sind weder Revolution noch redaktionelle Kosmetik. Vieles übernimmt Änderungen aus GWB, VgV, VSVgV oder BwBBG. Materiell bedeutsam sind vor allem die zeitlich begründete Gesamtvergabe bei großen Infrastrukturvorhaben, die erweiterten Energieeffizienzvorgaben, der zusätzliche Aufhebungsgrund und die Beschleunigungsinstrumente im Verteidigungsbereich.
Die gestufte Anforderung von Eignungsbelegen kann Unternehmen entlasten. Neu erfunden wird die Eigenerklärung nicht. Wer die Ausnahmen routinemäßig nutzt und weiterhin alle Belege von allen Bietern verlangt, produziert allerdings wieder genau die Bürokratie, die beseitigt werden sollte.
Enttäuschend bleibt die Nachforderung. Die neue Formulierung in § 16a EU VOB/A-neu hält keine zusätzlichen Angebote im Wettbewerb, solange die Korrektur leistungsbezogener Unterlagen pauschal ausgeschlossen bleibt. Ein Vergabeverfahren sollte möglichst über Leistung und Preis entschieden werden und nicht über eine falsche Endziffer in einem Datenblatt. Mehr Heilung wäre hier nicht weniger Rechtssicherheit, sondern mehr Wettbewerb.
Kritisch sind Bauauftragsbegriff und Gesamtvergabe. Eigenständige Planungsaufträge werden unter einem gemeinsamen Projektdach nicht zu Bauleistungen. Mittelständische Fachunternehmen werden durch die Aussicht auf einen Unterauftrag nicht geschützt. Und ein militärisches Bauwerk wird nicht schon deshalb zum unteilbaren System, weil seine Gewerke am Ende zusammen funktionieren müssen.
Noch sind die beiden Abschnitte nicht anwendbar. Die Anpassung der statischen Verweisungen dürfte aber zeitnah erfolgen. Vergabestellen sollten jetzt Handbücher, Formblätter und Prüfungsabläufe vorbereiten. Unternehmen sollten externe Eignungsbelege verfügbar halten und Vergabeunterlagen bei Gesamtvergaben, Energieeffizienzanforderungen und verkürztem Rechtsschutz besonders aufmerksam prüfen.
Ob die Neufassungen tatsächlich schneller zu besseren Bauvergaben führen, entscheidet nicht der neue Wortlaut, sondern der Umgang mit seinen Spielräumen. Die richtige Richtung bleibt mehr Heilung formaler Fehler, mehr echter Wettbewerb und weniger vorschnelle Gesamtvergabe.
Annett Hartwecker
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht Annett Hartwecker ist Partnerin der Kanzlei gunnercooke, Berlin. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung im Vergaberecht und Öffentlichen Recht. Sie berät sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter bei der Durchführung und Teilnahme an Vergabeverfahren in den Bereichen Bau, Lieferungen und Dienstleistungen. Ihr Beratungsspektrum umfasst die rechtssichere Erstellung von Vergabeunterlagen, die strategische Planung und Durchführung komplexer Ausschreibungen sowie die Vertretung in Vergabenachprüfungsverfahren. Darüber hinaus berät sie umfassend im Öffentlichen Recht.













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