Am Mittwoch dieser Woche hat der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in dem Verfahren C-465/17 („Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen Stadt Solingen“) seine Schlussanträge verkünden lassen. Den Volltext des Schlussantrags finden Sie hier.
Die sogenannte „Bereichsausnahme Rettungsdienst“ hat in den letzten Jahren viel Aufmerksamkeit erzeugt.
Der Bundesgerichtshof hatte Ende 2008 (Beschluss vom 1.12.2008, AZ X ZB 32/08) geklärt, dass Rettungsdienstleistungen grundsätzlich ausgeschrieben werden müssen (siehe sowie verschiedene Beiträge zum Thema Rettungsdienste im Vergabeblog hier). Danach wurde es in den Folgejahren unruhig. Auf Seiten der Auftraggeber sowie der privaten Anbieterseite und gemeinnütziger Hilfsorganisationen war die Verunsicherung in der Folge groß. Verschiedene deutsche Hilfsorganisationen machten sich anschließend dafür stark, dass auf EU-Ebene die genannte Bereichsausnahme in die neuen Vergaberichtlinien 2014 eingeführt wurde. Im April 2016 hat sie der deutsche Gesetzgeber schließlich über den § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ins nationale Recht umgesetzt.
Ausgangspunkt des nun vorliegenden Verfahrens beim EuGH war das Nachprüfungsverfahren, welches Falck Rettungsdienste und Falck gegen die Stadt Solingen bei der Vergabekammer Rheinland eingeleitet hatten (VK Rheinland vom 19.08.2016 – VK D-14/2016-L, dazu auch im ).
Die Stadt Solingen beabsichtigte im März 2016 die kommunalen Rettungsdienstleistungen für die Dauer von fünf Jahren neu zu vergeben. Private Anbieter waren nicht zum Verfahren zugelassen. Es wurden vier Hilfsorganisationen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Aus Sicht der Antragsteller hätte die Vergabe in einem EU-weitem öffentlichen Verfahren durchgeführt werden müssen.
In nächster Instanz legte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.06.2017, AZ: VII Verg 34/16) beim EuGH diverse strittige europarechtliche Fragen zur „Bereichsausnahme Rettungsdienst“ zur Auslegung vor:
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem EuGH nun vor, dem OLG Düsseldorf wie folgt zu antworten:
Art. 10 Buchst. h der RL 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG ist in folgender Weise auszulegen:
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 14.11.2018
Ankündigung und „Save the date“
Das DVNW wird 2019 eine neue eintägige Veranstaltungsreihe mit dem Titel „DVNW forum“ zu verschiedenen Themen des Vergaberechts und öffentlichen Auftragswesens auflegen.
Der Auftakt wird am 12. April 2019 in Berlin mit dem Themenfeld „Vergaben im Gesundheits- und Sozialwesen“ gemacht. Eine wichtige Rolle wird dann selbstverständlich auch das in diesem Beitrag behandelte Thema Rettungsdienste spielen.
Weitere Informationen zur Veranstaltung folgen in Kürze hier im Vergabeblog.
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