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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 28/01/2020 Nr. 43185

Bayern: Einbindung der UVgO im Zuwendungsvergaberecht

Zum 01.01.2020 wurden in Bayern die Vergaberechtsbestimmungen der UVgO in den Zuwendungsbereich eingebunden. Dies erfolgt durch die Änderung der im Zuwendungsrecht vorzugebenden Allgemeine Nebenbestimmungen. Insbesondere die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – wurde wie folgt geändert:

„3. Vergabe von Aufträgen
3.1 Wenn die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – mehr als 100 000 € beträgt (bei zweckgebundenen zinsverbilligten Darlehen kann dabei vom umgerechneten Zuschusswert ausgegangen werden), sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
3.1.1 bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) mit Ausnahme folgender Regelungen:
a) § 22 UVgO zur Aufteilung nach Losen,
b) § 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
c) § 30 UVgO zur Vergabebekanntmachung,
d) § 38 Abs. 2 bis 4 UVgO zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
e) § 44 UVgO zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
f) § 46 UVgO zur Unterrichtung der Bewerberinnen oder Bewerber und Bieterinnen oder Bieter.

Dies gilt abweichend von § 1 Abs. 1 UVgO auch, wenn der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht oder überschreitet, sofern kein Fall der Nr. 3.3 vorliegt;

3.1.2 bei der Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A);
3.1.3 die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) mit Ausnahme der Nr. 4;
3.1.4 die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR);
3.1.5 die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das Öffentliche Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit;
3.1.6 die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Scientology-Organisation (öAScientO).
3.2 Beträgt die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – nicht mehr als 100 000 €, sind Aufträge im Wert von mehr als 1 000 € (ohne Umsatzsteuer) an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Aufträge im Wert von bis zu 1 000 € (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.
3.3 Die Nrn. 3.1 und 3.2 finden keine Anwendung, soweit weitergehende Bestimmungen den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Sektorenverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung und Abschnitt 2 der VOB/A).“

Die Veröffentlichung finden Sie im BayMBl. 2019 Nr. 536 vom 18.12.2019 hier.

Quelle: Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Eine Antwort zu „Bayern: Einbindung der UVgO im Zuwendungsvergaberecht“

  1. Avatar von DeCo
    DeCo

    Eine Frage, die sich mir stellt, ist folgende: Handelt es sich um einen Auflagenverstoß, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der SektVO erfüllt sind, der Zuwendungsempfänger auch hiernach verfährt, aber entscheidende Regelungen der SektVO hinter denen der UVgO zurückbleiben?

    Als konkretes Beispiel denke ich da an § 13 Abs. 1 SektVO, der – anders als die UVgO – auch das Verhandlungsverfahren mit TW ohne Weiteres zulässt.

    Insoweit wird mit den neuen ANBest-P BY nämlich keine ausdrückliche Regelung getroffen („soweit weitergehende Bestimmungen“, Nr. 3.3 ANBest-P BY). Ähnlich verhält es sich mit Nr. 3.2 ANBest-P Bund.

    Hätte ich die Zeit, würde ich wohl selbst was dazu schreiben.

    Gruß aus einer Bewilligungsbehörde!