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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 16/04/2020 Nr. 43813

Niedersächsische Wertgrenzenverordnung mit bes. Vorschriften zur COVID-19-Pandemie veröffentlicht

Die Neufassung der Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO) ist am 07.04.2020 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Die dazugehörige Begründung ist hier abrufbar.

Die Verordnung setzt Wertgrenzen für den vereinfachten Rückgriff auf bestimmte Vergabearten nach den seit dem 01.01.2020 anwendbaren Vergabe- und Vertragsordnungen (UVgO und VOB/A) fest und trifft besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen sowie für Aufträge durch Sektorenauftraggeber. Außerdem enthält sie Verfahrens- und Übergangsregelungen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen mithilfe elektronischer Mittel, zur Berechnung der Auftragswerte bei Teil- und Fachlosen, für die Informationspflicht nach Zuschlagserteilung bei der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen sowie für die Durchführung bestimmter Verhandlungsvergaben per E-Mail im Liefer- und Dienstleistungsbereich.

In einem beschleunigten Verfahren sind darüber hinaus befristete Regelungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie aufgenommen worden. Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben sind in historisch einmaliger Weise erhöht worden, um eine schnelle und stete Auftragsvergabe in vereinfachten Verfahren zu ermöglichen.

Im Einzelnen setzt die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung folgende Wertgrenzen fest (Beträge jeweils ohne Umsatzsteuer):

1. Dauerhafte Wertgrenzen

Ohne zeitliche Befristung gelten folgende Wertgrenzen:

– Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 25 000 Euro

– Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A im Wege der Freihändigen Vergabe bis 50 000 Euro

– Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50 000 Euro

– Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis 25 000 Euro

2. Besondere Wertgrenzen für Bauleistungen zum Ausbau passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen

Für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, werden folgende Wertgrenzen festgesetzt:

– Vergabe im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 000 000 Euro

– Vergabe im Wege der Freihändigen Vergabe bis 100 000 Euro

3. Besondere Wertgrenzen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Zunächst befristet für Vergabeverfahren, die vor dem 30. September 2020 begonnen haben, werden abweichend von den Nummern 1 und 2 folgende Wertgrenzen festgesetzt:

– Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 Euro

– Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 Euro
freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte

– Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (regelmäßiger EU-Schwellenwert).

Die erleichternden und beschleunigenden Maßnahmen stehen bereits ab dem 08.04.2020 zur Verfügung.

Quelle: Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

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