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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 20/10/2025 Nr. 72496

Krieg wartet auf Zuschlag nicht!

Gesetzesinitiative auf nationaler und EU-Ebene

Zu langsam, zu kompliziert, ineffizient sei das Beschaffungswesen im Verteidigungsbereich, hört man von den Podien und auf den Fluren bei Verteidigungs- und Sicherheitskonferenzen – und nicht erst seit dem russischen Angriffskrieg. Doch erst seit dem russischen Angriffskrieg und dem erschütterten Vertrauen in die USA als verlässlichen Bündnispartner ist auch den Hütern des Wettbewerbs und des Haushalts an ihren Schreibtischen in Berlin, Bonn und Brüssel bewusst geworden, dass dringender Handlungsbedarf besteht, die Beschaffungsregeln zu vereinfachen und den Weg zu einer schlagkräftigen Beschaffung – wenn der Begriff erlaubt sein darf -, freizumachen. (s. hierzu Statement von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche und Verteidigungsminister Boris Pistorius vom 23.07.2025 auf YouTube).

Weißbuch für eine Europäische Verteidigungs-Bereitschaft

Das Weißbuch für eine Europäische Verteidigungs-Bereitschaft im Jahre 2030, vom Hohen Vertreter der Union für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik Joint, vorgelegt (vom 19.03.2025, (JOIN(2025) 120 final) gibt den Rahmen für den Plan ReArm Europe vor. In einer Zeit, in der sich die Bedrohungen häufen und der Wettbewerb zwischen den Systemen zunehme, müsse Europa strategisch reagieren, heißt es darin. Eine europäische Verteidigung soll geschaffen, Fähigkeitslücken behoben und eine starke und wettbewerbsfähige Verteidigungsindustrie geschaffen werden.

Großen Worten müssen nun auch Taten folgen!

Das Weißbuch enthält, neben vielen anderen Aspekten, auch Aussagen zum Beschaffungswesen. Die EU will sich einbringen durch Erleichterung von Effizienz, Austauschbarkeit und Interoperabilität, Senkung der Kosten durch Vermeidung wettbewerbsorientierter Beschaffung und Verbesserung der Kaufkraft der Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Schaffung von Stabilität und Vorhersehbarkeit der mehrjährigen industriellen Nachfrage.

Als akute Fähigkeitslücken werden identifiziert:

  • Luft- und Raketenabwehrsysteme
  • Artilleriesysteme
  • Munition und Raketen
  • Drohnen und Drohnenabwehrsysteme
  • Militärische Mobilität
  • KI, Quanten-, Cyber- und elektronische Kriegsführung
  • Strategische Grundsteine und Schutz kritischer Infrastrukturen

Also im Prinzip hapert es an allen Ecken und Enden.

Große Beschaffungsvorhaben sollen möglichst von Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Die gemeinsame Beschaffung sei das effizienteste Mittel zur Beschaffung einer großen Anzahl von „Verbrauchsgütern“ wie Munition, Raketen und Drohnen.

Das Weißbuch kündigt außerdem das Instrument „Sicherheit und Aktion für Europa“ (SAFE) sowie den Vorschlag für eine überarbeitete Richtline 2009/81 an.

SAFE

Am 28.05.2025 trat die SAFE-Verordnung in Kraft (s. VO (EU) 2025/1106), wodurch Darlehen im Wert von bis zu 150 Mrd. EUR in Form von EU-Anleihen für gemeinsame Beschaffungen vorgesehen werden. SAFE umfasst sämtliche oben genannten Fähigkeitslücken. Mindestens zwei qualifizierte Staaten (das beinhaltet auch bestimmte Nicht-EU Länder) müssen sich zusammentun. In den Beschaffungsaufträgen muss sichergestellt sein, dass die Kosten von Komponenten mit Ursprung außerhalb der EU, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen. Zunächst meldeten 18 Mitgliedstaaten ihr Interesse an (Soft-Deadline 29./30. Juli 2025). Die Summe der Bedarfsmeldungen lag bei mind. 127 Mrd. €. (Defence Industry and Space). Am 9. September 2025 hat die Kommission die vollständige Zuteilung von 150 Mrd. € an 19 Mitgliedstaaten bestätigt. Die Investitionspläne sind bis 30. November 2025 einzureichen; erste Auszahlungen ab Anfang 2026, Tilgungs-Schonfrist 10 Jahre. Kooperationen mit vertrauenswürdigen Drittstaaten (z. B. UK, NO, TR) sind möglich.

Bemerkenswert ist Artikel 18 der SAFE-VO zur Änderung von SAFE Rahmenvereinbarungen oder Aufträgen. Danach können auch noch nach Abschluss des Vertrags neue öffentliche Auftraggeber dem Vertrag hinzugefügt oder „substanzielle Änderungen“ vorgenommen werden. Das Unternehmen muss dem zustimmen.

Readiness Roadmap

Am 16. Oktober 2025 haben die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik Kaja Kallas die Defence Readiness Roadmap 2030 vorgestellt. Mit dieser gemeinsamen Mitteilung verfolgt die EU das Ziel, bis 2030 eine verteidigungsfähige, technologisch souveräne und industriell resiliente Sicherheitsarchitektur aufzubauen (s. Pressehinweise von Kaja Kallas).

Aktualisierung der Richtlinie 2009/43

Mit Datum vom 17.6.2025 hat die Europäische Kommission (EU-KOM) einen Vorschlag für eine Richtline des Europäischen Parlaments und des Rats zur Änderung der Richtlinien 2009/43/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern und die Vereinfachung der Beschaffung von Sicherheits- und Verteidigungsgütern vorgelegt.

„Die russische Invasion in der Ukraine hat die Notwendigkeit eines gestärkten EU-Marktes für Verteidigungsgüter unterstrichen, um die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten angesichts neuer Sicherheitsbedrohungen zu unterstützen. Der anhaltende Konflikt hat Schwachstellen in der europäischen Verteidigungslandschaft aufgezeigt und die Bedeutung einer kohäsiven und widerstandsfähigen Verteidigungsindustrie deutlich gemacht. Ein gut funktionierender europäischer Verteidigungsmarkt ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Zugang zu den erforderlichen Verteidigungsfähigkeiten, -technologien und -produkten haben, um wirksam auf aktuelle und zukünftige Sicherheitsherausforderungen reagieren zu können.“

Folgende Regelungen bilden den Kern der neuen Richtlinie:

  • Die Schwellenwerte sollen für Liefer- und Dienstleistungen auf 900.000 EUR angehoben werden.
  • Das offene Verfahren und das dynamische Beschaffungssystem sollen eingeführt werden.
  • Das Verfahren für Innovationspartnerschaften soll eingeführt werden
  • Es soll ein vereinfachtes Verfahren für die direkte Beschaffung. innovativer Produkte oder Dienstleistungen eingeführt werden, die aus wettbewerbsorientierten parallelen Forschungs- und Entwicklungsprojekten hervorgegangen sind.
  • Es soll eine befristete Ausnahmeregelung eingeführt werden, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bei gemeinsamen Beschaffungen, einschließlich COTS, das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung anzuwenden. Dies gilt für die Beschaffung von identischen Verteidigungsgütern oder von Gütern, die nur geringfügig geändert werden und an denen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind.
  • Die Bestimmungen über den Beitritt von Mitgliedstaaten zu Kooperationsprogrammen auf der Grundlage von F&E nach Abschluss der F&E-Phase sollen kodifiziert werden.
  • Die Regeln für Rahmenvereinbarungen über die Auftragsvergabe werden präzisiert, die Höchstdauer auf 10 Jahre verlängert.
  • Die statistischen Berichtspflichten sollen verringern werden.

Verwaltungsvorschriften BMWK vom 23.07.2025

Flankierend hat das Bundeswirtschaftsministerium „Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ veröffentlicht, die am 01.08.2025 in Kraft traten. Danach können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zum jeweils aktuellen Schwellenwert vergeben werden und Bauleistungen bis 1 Millionen EUR ohne Umsatzsteuer. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bzw. VOB/B bleiben jedoch unberührt.

BwPBBG – Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen (s. auch Vergabeblog.de vom 26/08/2025 Nr. 71979). Der gemeinsam vom Wirtschaftsministerium und Verteidigungsministerium ins Kabinett eingebrachte Gesetzentwurf zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBGPlanungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz) wurde am 23.07.2025 beschlossen und soll nach Billigung durch den Bundestag Anfang 2026 in Kraft treten (siehe BMVg, „Bundeswehr Beschaffung: Neues Gesetz stärkt Verteidigungsfähigkeit„).

Unter anderem soll die aufschiebende Wirkung bei sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren entfallen. Damit erhielten öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, soweit sie in erster Instanz vor den Vergabekammern obsiegen, den Auftrag direkt zu vergeben und dafür nicht das gesamte Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht abzuwarten. Nach dem BwPBBG soll die Pflicht zur Losvergabe von Aufträgen bis Ende 2030 ausgesetzt werden. Vorauszahlungen sollen möglich werden, um auch Start-ups und weniger finanzstarken Unternehmen einen Auftragszugang zu ermöglichen. Die Direktvergabe soll nur noch bis 50.000 EUR möglich sein.

Der Deutsche Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 26. September 2025 im sogenannten ersten Durchgang umfangreich zum Gesetzentwurf geäußert (Drs. 377/25 (Beschluss)). Hervorzuheben sei, dass er darum bittet, die vergaberechtlichen Erleichterungen und Beschleunigungsmaßnahmen nicht nur auf die Bedarfe der Bundeswehr, sondern auch auf öffentliche Aufträge von Bund, Ländern und Kommunen für Zwecke der Zivilen Verteidigung auszuweiten. Er schlägt ebenfalls vor, den Schwellenwert von 25 Millionen Euro für Verträge über Beschaffungsmaßnahmen im Verteidigungsministerium (ab dem der Bundestag informiert werden muss) zumindest inflationsbedingt deutlich anzuheben.

Am 09.10.2025 fand die erste Beratung des Bundestags (Bericht des Bundestages vom 09.10.2025, siehe auch Vergabeblog.de vom 14/10/2025 Nr. 72477) zum Gesetz statt. Nun werden sich Fachausschüsse mit dem Gesetz und den geäußerten Kritikpunkten befassen.

Bewertung der Maßnahmen

Nachstehend bewertet werden von mir die Maßnahmen auf EU und nationaler Ebene ausschließlich hinsichtlich der Elemente der Beschaffung.

EU-Ebene

Die Erhöhung des Schwellenwerts für Liefer- und Dienstleistungen ist richtig, allerdings sollte dieser mindestens 5 Mio. EUR betragen und nicht, wie derzeit vorgeschlagen, 900.000 EUR. Mit 900.000 EUR kommt man bei der Beschaffung von Militärausrüstung nicht weit. Zu bedenken ist, dass bei der Auftragswertschätzung die voraussichtlichen Instandhaltungskosten hinzuzurechnen sind, die erfahrungsgemäß beträchtlich sein können und die initiale Beschaffung zumeist auch überragen können. Gerade die EU-Länder, die an den „Feind“ angrenzen, müssen schnell und individuell beschaffen können dürfen. Eine „EU“-weite Vergabe ab 900.000 EUR ergibt daher meines Erachtens wenig Sinn.

Eine klarstellende Regelung bei Dringlichkeitsvergaben wäre hilfreich, dass eine Dringlichkeitsvergabe keinen, wie auch immer gearteten „Wettbewerb light“ erfordert (vgl. Ortner, Vergabeblog.de vom 22/02/2021 Nr. 46434, „Besondere Dringlichkeit erfordert Wettbewerb – im Ernst?“).

Begrüßenswert ist die Möglichkeit zur Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems, das von anderen zentralen Beschaffungseinrichtungen bereits vermehrt und erprobt eingesetzt wird. Hier sollten sich die Bundesbehörden austauschen und entsprechende Erfahrungs- und Arbeitsgruppen bilden. Die Bundeswehr könnte das dynamische Beschaffungssystem auch an den Basic Ordering Agreements (BOAs) der NCIA orientieren, die seit etlichen Jahren erprobt und der Industrie bereits bekannt sind.

Soweit erkennbar, ist weiterhin Primärrechtsschutz im Verteidigungsbereich vorgesehen. Sollte es bei den bislang vorgesehenen Schwellenwerten bleiben, sollte zumindest ein solcher Primärrechtsschutz erst ab einem deutlichen höheren Wert, mindestens erst ab 5 Mio. EUR Beschaffungswert, greifen.

Nationale Ebene

Die Maßnahmen sind erste Schritte in die richtige Richtung. Sie sind zu begrüßen, selbst wenn es an manchen Stellen fraglich sein mag, ob und inwieweit sie EU-rechtskonform sind. Etwa § 2 zur Auslegung des Artikels 346 AEUV oder § 17 BwPBBG zur Auslegung von Vertragsänderungen nach § 132 GWB (dürfte in die Auslegungshoheit des EuGH fallen) oder § 4 zu Fallgruppen der besonderen Dringlichkeit bzw. eines Alleinstellungsmerkmals nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 b bzw. c VSVgV (fällt in den Zuständigkeitsbereich der EU).

Die Maßnahmen stellen meines Erachtens nicht, wie vom Verteidigungsminister postuliert, „einen echten Quantensprung“ oder gar eine „Entfesselung“ der Möglichkeiten dar (s. Interview vom 23.07.2025 auf YouTube), sind aber bereits sehr sinnvoll.

Weiter zu begrüßen ist, dass der Rechtsschutz institutionell konzentriert und eingeschränkt werden soll.

Die Wertgrenze von 25 Millionen Euro, ab der Verträge über Beschaffungsmaßnahmen im Verteidigungsministerium dem Haushaltsausschuss des Bundestags vorzulegen sind, muss deutlich angehoben werden. Diese Vorlagepflicht führt in der Praxis zu erheblichen (für alle Seiten kostspieligen) Verzögerungen. Dabei erfolgt die Verzögerung nicht durch die in der Regel recht kurze Bewilligungsfrist, sondern durch die Vorbereitung der Vorlage an den Haushaltsausschuss.

Dem nationalen Vergaberecht liegt der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Steuergelder zu Grunde, dem EU-Vergaberecht der Wettbewerbsgrundsatz. Beides sind wichtige Grundsätze, die jedoch in Zeiten zunehmender Bedrohung unserer Werte und unseres Landes durch fremde Mächte deutlich in den Hintergrund treten müssen, wenn und soweit diese Grundsätze dazu führen, dass wichtige Militär- und Sicherheitsgüter nicht rechtzeitig beschafft werden können!

Was bedeutet das im Konkreten? Es muss ein Kulturwandel innerhalb des BMVg und seiner nachfolgenden Behörden, insbesondere des BAAINBw erfolgen, dass es nicht immer nur darum geht, besonders sparsam und risikoarm zu handeln. Dass kleine Unternehmen nun Vorleistungen erhalten können sollen, ist ein klares Signal in diese Richtung. Aber hier darf man nicht stehenbleiben! Dazu gehört auch, dass keine überhöhten Anforderungen des Beschaffers an die Eignung gestellt werden dürfen. Oder dass der Vertragspartner seine Haftung beschränken darf und dass vom Beschaffer auch standardmäßig so vorgesehen wird. Auch das gehört zu einem Kulturwandel.

Zu einem Kulturwandel gehört auch, dass die Mitarbeiter:innen beim Beschaffer nicht fürchten müssen, durch ihre Mitzeichnung in eine persönliche Haftung geraten zu können. Noch immer geht es, wenn man kritisch nachfragt, den Beschaffern in erster Linie darum, keinen rechtlichen Fehler zu begehen! Erst in zweiter Linie geht es um den Beschaffungsgegenstand und die möglichst rasche Erfüllung der Bedürfnisse des Bedarfsträgers.

Es sollte keine gegenläufigen Interessen von Zivilverwaltung und Militär geben, wenn es um die Beschaffung geht. Denn die Beschaffung dient im Kern aller Interessen, nämlich dass unser Land und die Grenzen der EU verteidigt werden können. Wenn der Bedarfsträger ein bestimmtes militärisches Gerät benötigt, dann darf es vom Beschaffungsamt nicht heißen, dass das aus vergabe- oder haushaltsrechtlichen Gründen nicht gehe oder schwierig und aufwändig sei. Sondern es muss heißen, dass alle bestehenden rechtlichen Vereinfachungen und Möglichkeiten ausgeschöpft werden, das Gerät am besten noch morgen zu beschaffen.

An dieser Stelle ist auch und gerade das BMVg gefragt. Überflüssige Zeichnungswege sind abzuschaffen. Zur deutschen Kultur gehört die Angst vor Fehlern (s. hierzu den Abschlussbericht der Initiative für einen handlungsfähigen Staat). Und diese Angst scheint bei Beschaffern besonders ausgeprägt zu sein. Doch diese Angst und Vorsicht hat Deutschland dahin geführt, wo wir heute stehen: Gefangen im Spinnennetz von Regeln und Vorschriften. Von der Leitung des BMVg ist eine neue Fehler- und Führungskultur bei sich und den nachgeordneten Behörden zu etablieren! Es darf nicht sein, wenn Beschaffungen vom „Cover-your-ass“-Prinzip geleitet sind.

Schließlich sind auch die wehrtechnischen Unternehmen aufgefordert, Vergabeentscheidungen, die eine dringliche Beschaffung betreffen, nicht durch Nachprüfungsanträge zu torpedieren.

Anmerkung der Redaktion

Das Datum der Verwaltungsvorschrift des BMWK wurde nachträglich angepasst und korrigiert.

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Dr. Roderic Ortner

Roderic Ortner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Er ist Partner in der Sozietät BHO Legal in Köln und München. Roderic Ortner ist spezialisiert auf das Vergabe-, IT und Beihilferecht und berät hierin die Auftraggeber- und Bieterseite. Er ist Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Vergabe- und IT-Recht und hat bereits eine Vielzahl von Schulungen durchgeführt.

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Eine Antwort zu „Krieg wartet auf Zuschlag nicht!“

  1. Avatar von Michael Proch
    Michael Proch

    FACHBEITRAG ODER PROPAGANDA?

    So vergaberechtlich fundiert der Artikel sein mag, die reisserische Überschrift erinnert doch eher an Propaganda und Fake-News. Auch wenn zahlreiche Politiker, der Bundeskanzler eingeschlossen, gerne davon reden, dass man sich bereits im Krieg mit Russland befände, so ist es trotzdem falsch. Deutschland befindet sich weder völkerrechtlich noch faktisch in einem Krieg!

    Wären wir im Krieg, wäre tatsächlich keine Zeit für langwierige Vergabeverfahren. Aktuell geht es jedoch darum Deutschland kriegstüchtig zu machen, um die Worte des Verteidigungsministers zu verwenden. Wir sprechen also über ein Ziel, das bis zu einem mehr oder weniger bestimmten Datum erreicht werden soll.

    Vor diesem Hintergrund einen Auftrag zur Drohnenabwehr in Höhe von 390 Mio. Euro im Direktauftrag an Rheinmetall zu vergeben muss dann doch eher kritisch betrachtet werden. Da Rheinmetall erst 2030 liefern wird, kann hier wohl auch kaum das Argument der Eilbedürftigkeit vorgetragen werden. Zudem gibt es andere günstigere, bessere und schneller lieferbare Alternativen (z.B. des australischen Konkurrenten Electro Optic Systems).

    Die Vergabe, welcher „zufällig“ ein Woche zuvor eine geradezu lächerliche Medienkampagne über angeblich russische Drohnen über Deutschland voranging, ist einzig auf die Marktmacht von Rheinmetall zurückzuführen und wird von der internationalen Presse genauso interpretiert.

    Nun könnte man natürlich anführen, dass politische Diskussionen hier nichts zu suchen haben. Wir sollten uns aber auch fragen, inwieweit wir uns mit bestimmten Themen (z.B. Corona oder Kriegstüchtigkeit) vor den Karren einzelner Politiker spannen lassen, die gerne ohne Vergaberecht und ohne jegliche Kontrolle Aufträge in Millionen und Milliardenhöhe vergeben. Ist nicht gerade dort ein nahrhafter Boden für Korruption? Muss nicht gerade bei diesen Beträgen zwingend eine Kontrolle vorhanden sein?

    Haben wir wirklich aus den Diskussionen über Maskendeals und Corona-Impfstoffen nichts gelernt?