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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 27/11/2025 Nr. 72937

SPNV Netz Mitte und Süd-West: DB Regio AG obsiegt im Sofortigen Beschwerdeverfahren

Der Vergabesenat des OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 21.11.2025 die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens zum Los Mitte festgestellt. Die rechtswidrige Aufhebung habe die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen hat der Senat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Zum Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (DB Regio AG) richtet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2025 (VK-SH 09/25). Es ging darin um die Vergabe von Leistungen im  Schienenpersonennahverkehr. Die Ausschreibung hierfür war europaweit am 8. Juli 2024 erfolgt und in zwei Lose aufgeteilt worden, das Netz Mitte und das Netz Süd-West. Die Leistungen sollen von Dezember 2027 bis mindestens Dezember 2039 erbracht werden. Die Ausschreibung für das Los Mitte wurde nachträglich aufgehoben und das Verfahren für das Los Süd-West weiterbetrieben. Dadurch sah sich die Beschwerdeführerin, die Angebote auf beide Lose abgegeben hatte, in ihren Rechten verletzt. Mit ihrem Nachprüfungsantrag hatte sich die Antragstellerin gegen die isolierte Aufhebung des Loses Mitte durch die Antragsgegner und die Fortsetzung des Loses Süd-West gewandt. Die Vergabekammer hatte mit ihrem Beschluss den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Zur Entscheidung des Vergabesenats:
Gegenstand des Beschlusses sind die Anträge der Antragstellerin, die Entscheidung der Vergabekammer aufzuheben und festzustellen, dass die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens zum Los Mitte vom 16. April 2025 rechtswidrig war. Zudem begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass die mittlerweile erfolgte Vergabe des Loses Süd-West an die Beigeladene rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Nach der Entscheidung des Senats ist die sofortige Beschwerde der Antragstellerin insofern begründet, dass die Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte rechtswidrig war.

Sie ist unbegründet, soweit festgestellt werden sollte, dass der Zuschlag des Loses Süd-West an die Beigeladene rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Der Senat führt aus, die isolierte Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte sei nicht durch § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV gedeckt gewesen, der die Möglichkeit einer Teilaufhebung vorsieht. Es könne dahinstehen, ob in Bezug auf dieses Los kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt worden sei. Denn Voraussetzung der Teilaufhebung eines einzelnen Loses sei die Abtrennbarkeit des aufzuhebenden Teils der ausgeschriebenen Leistung vom weiterhin in der Ausschreibung verbleibenden. Die Ausschreibung für das Los Mitte sei jedoch nicht von derjenigen für das Los Süd-West abtrennbar gewesen. Denn nach dem Wortlaut der Teilnahmebedingungen sei Kriterium für die Auswahl der Angebote auch die Wirtschaftlichkeit der Kombination beider Lose gewesen. Die Berücksichtigung der Kombination beider Lose bei der Vergabe sei aber nach der Teilaufhebung nicht mehr möglich gewesen. Die Antragstellerin sei infolge der rechtswidrigen Teilaufhebung auch in ihren Rechten verletzt, da eine Beeinträchtigung ihrer Auftragschancen nicht ausgeschlossen sei.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Neuvergabe des Loses Süd-West sei unbegründet. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin liege nicht vor. Es könne objektiv ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin den Zuschlag bei einem vergabekonformen Vorgehen erhalten hätte. Denn die Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme sei diejenige mit dem Angebot der Beigeladenen auf das Los Süd-West gewesen.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel mehr möglich.

Quelle: Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen OLG

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