Mit seinem Referentenentwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen zentralen Baustein der Föderalen Modernisierungsagenda um. Ziel ist es, Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte einfacher, schneller und praxistauglicher zu gestalten. Die UVgO wird von bislang 54 auf künftig 24 Paragraphen reduziert.
Sollte der Entwurf in dieser Form umgesetzt werden, dürfte er die tägliche Vergabepraxis von Bund, Ländern und Kommunen nachhaltig verändern.
Deutliche höhere Wertgrenzen
Die wohl bedeutendste Änderung betrifft die Anhebung der Direktauftragsgrenze auf grundsätzlich 50.000 Euro netto, sofern Bund oder Länder keine abweichenden Regelungen treffen. Damit könnten künftig deutlich mehr Beschaffungen ohne förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Neu ist zugleich eine Ex-post-Bekanntmachung für Direktaufträge über 25.000 Euro netto. Sie soll trotz des vereinfachten Verfahrens ein Mindestmaß an Transparenz gewährleisten.
Zusätzlich kann ein Direktauftrag auch dann erteilt werden, wenn die Leistung aufgrund einer Natur- oder Umweltkatastrophe, einer Pandemie, einer konkreten Bedrohungslage oder einer sonstigen Notlage besonders dringlich ist. In Umsetzung der Föderalen Modernisierungsagenda (Maßnahme 148) und als Baustein der Vereinfachung von Dringlichkeitsvergaben in der Krise soll durch einen neuen Absatz 4 in § 2 die Möglichkeit eines Direktauftrags in der Krise eingeführt werden.
Straffung der Verfahrensarten
Die bisherige Vielzahl von Verfahrensarten wird reduziert. Künftig sollen im Wesentlichen bleiben:
· Öffentliche Ausschreibung
· Öffentliche Verhandlungsvergabe
· Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb
· Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (nur in definierten Ausnahmefällen)
Die Beschränkte Ausschreibung sowie die besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren werden – mit Ausnahme der Rahmenvereinbarung – sollen mangels praktischer Relevanz gestrichen werden.
Erleichterung der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
Ebenfalls deutlich erweitert wird die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Nach dem Entwurf soll sie künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto zulässig sein.
Daneben bleiben weitere Ausnahmetatbestände bestehen, etwa nach erfolglosen Verfahren, bei fehlendem Wettbewerb, objektiven Alleinstellungsmerkmalen, Sicherheitsinteressen oder besonderer Dringlichkeit.
Verschlankung der Dokumentation und Fristen
Die bislang geforderte fortlaufende Dokumentation in Textform soll entfallen. Künftig genügt die Dokumentation der „wesentlichen Informationen und Entscheidungen“. Dadurch soll der Dokumentationsaufwand erheblich reduziert werden.
Auch bei den Fristen verabschiedet sich der Entwurf von detaillierten gesetzlichen Vorgaben. Stattdessen sollen öffentliche Auftraggeber „angemessene“ Fristen festlegen, die sich am jeweiligen Beschaffungsvorhaben orientieren. Fristverlängerungen bleiben im pflichtgemäßen Ermessen möglich.
Mehr Flexibilität bei Rahmenvereinbarungen
Auch Rahmenvereinbarungen sollen künftig flexibler nutzbar sein. Unter bestimmten Voraussetzungen soll die nachträgliche Aufnahme weiterer öffentlicher Auftraggeber möglich sein. Ebenso soll der Kreis der Bezugsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen erweitert werden können.
Digitalisierung und KI
Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen soll künftig stärker über den Datenservice Öffentlicher Einkauf (DÖE) beziehungsweise perspektivisch über den geplanten „Marktplatz Deutschland“ erfolgen. Der Entwurf sieht darüber hinaus erstmals die Möglichkeit KI-gestützter Anwendungen zur Unterstützung von Vergabeverfahren vor.
Erleichterung der öffentlichen-öffentlichen Zusammenarbeit
Die Voraussetzungen für Inhouse-Vergaben und interkommunale Kooperationen sollen vereinfacht werden. Dies soll insbesondere durch den Wegfall einzelner bisheriger Prüfkriterien sowie eine stärkere Orientierung an § 108 GWB erreicht werden.
Vereinfachung von Nebenangeboten
Nach dem Entwurf sollen Nebenangebote grundsätzlich zugelassen sein, sofern der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich ausschließt. Damit wird der bisherige Ansatz umgekehrt. Bieter müssen auf Verlangen der Auftraggeber darlegen, dass die Nebenangebote mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bewertet werden können.
Folgen für die Vergabepraxis
Der Entwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und kann sich inhaltlich noch ändern. Es bleibt auch abzuwarten, in welchem Umfang Bund und Länder von ihren Regelungsmöglichkeiten – insbesondere bei den Wertgrenzen – Gebrauch machen werden.
Unabhängig vom weiteren Verfahren zeichnet sich jedoch bereits jetzt ab: Die Reform dürfte die größte Veränderung der UVgO seit ihrer Einführung darstellen.
Den Referentenentwurf können Sie auf der Internetpräsenz des BMWE einsehen.
Das BMWE weist auf folgendes hin:
„Stellungnahmen zum Entwurf des BMWE zur UVgO-Reform können bis zum 28. August 2026 eingereicht werden. Bitte nutzen Sie dafür die verlinkte Formatvorlage und übersenden Sie diese als Word-Dokument an buero-ib5@bmwe.bund.de. Hintergründe zu den Änderungen im Vergleich zur derzeit gültigen UVgO finden Sie in den Erläuterungen zum Entwurf (PDF, 485 KB).“















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