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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (siehe Vergabeblog.de vom 23/10/2024, Nr. 57694) hat am 18.10.2024 seine Entwürfe zur Reform des Vergaberechts (Vergabetransformationspaket) veröffentlicht und die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Der Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz (VergTransfG), der insbesondere Änderungen im 4. Teil des GWB umfasst (GWB-RefE), enthält unter anderem auch Klarstellungen zum Anwendungsbereich des Vergaberechts bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit.
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Wie würden Bund und Länder die föderale IT-Kooperation rechtlich gestalten, wenn ihre IT-Kooperationsfreiheit nicht durch das Vergaberecht beschränkt wäre? Einfacher? Direkter? Unbürokratischer? „Nettes Gedankenspiel, aber praktisch irrelevant!“ mag man einwenden. Schließlich ist die Verwaltung an Recht und Gesetz und damit auch an das Vergaberecht gebunden. Doch der Hinweis auf die Gesetzesbindung der Verwaltung ist so zutreffend wie die schlichte Erkenntnis: Selbst das Vergaberecht bindet nur innerhalb seines Anwendungsbereichs. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der Beitrag zunächst den Entgeltlichkeitsmaßstab der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere das Merkmal der Einklagbarkeit, und wirft sodann die Frage nach praktischen Gestaltungspotentialen des unentgeltlichen Austauschs von IT-Leistungen im Rahmen der föderalen IT-Kooperation auf.
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Das 2017 beschlossene Onlinezugangsgesetz („OZG 2017“) hat Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen bis spätestens Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten (§ 1 Abs. 1 OZG 2017). Diese Verpflichtung richtet sich auch an die Wirtschafts- und Berufskammern als staatsorganisationsrechtliche Teile der Länder. Zur OZG-Umsetzung haben sich Bund und Länder im IT-Planungsrat darauf verständigt, die OZG-Leistungen arbeitsteilig zu entwickeln und sich wechselseitig nach dem sogenannten „Einer-für-Alle“(„EfA“)-Prinzip zur Nachnutzung zur Verfügung zu stellen.