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Ungenauigkeiten und Widersprüche in Angeboten verlangen Auftraggebern häufig die schwerwiegende Entscheidung ab: Ausschluss des Angebotes oder nicht? Bei einem Ausschluss droht die Rüge gefolgt vom Nachprüfungsantrag. Wenn der Auftraggeber das Angebot aufklärt und in der Wertung belässt, besteht ebenfalls das Risiko, dass ein konkurrierender Bieter dies angreift oder die Vergabekammer den Ausschlussgrund in einem Nachprüfungsverfahren selbst erkennt. Die Vergabekammer Westfalen entwickelt für diese Problematik eine nachvollziehbare und praktikable Lösung, die Auftraggebern mehr Sicherheit gibt.
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Das Spannungsfeld zwischen dem Leistungsbestimmungsrecht einerseits und dem Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung andererseits stellt in der Praxis öffentliche Auftraggeber häufig vor das Problem: Bis zu welchem Maß darf ich den Leistungsgegenstand und damit den Wettbewerb einschränken, ohne gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung bzw. das Diskriminierungsverbot zu verstoßen?