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In einem bislang unveröffentlichten, aber bestandskräftigen Beschluss hält die Vergabekammer Südbayern für elektronische Vergabeverfahren nicht mehr an ihrer Auffassung zu den anwesenden Personen bei der Angebotsöffnung fest: Mangels Manipulationsgefahr könne es sich bei den beiden von § 55 Abs. 2 S. 1 VgV geforderten Vertreter:innen des öffentlichen Auftraggebers auch um Mitarbeiter:innen eines externen (Beschaffungs-)Dienstleisters handeln. Es müssten nicht zwingend Bedienstete des Auftraggebers selbst sein, die die Öffnung der Angebote durchführen. Die Kammer schließt sich der insoweit großzügigeren Haltung des OLG Düsseldorf an.