-
Auftragswertschätzung bei Ausschreibungen von Alttextil-, Altpapier- oder ähnlichen Leistungen
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.09.2023 – VII-Verg 11/23
Die Vergütung für die Erbringung ausgeschriebener Leistungen beschränkt sich in der Regel auf die Zahlung eines Entgelts durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer. Leistungen im Bereich der Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Altpapier oder bei sonstigen Leistungen, bei denen dem Auftragnehmer ein Verwertungsrecht an überlassenen Gegenständen und damit eine Verdienstmöglichkeit zukommt, zeichnen sich häufig durch gegenseitige Zahlungen der Vertragsparteien aus. Hierbei sind zwei Komponenten maßgeblich:
-
In einem bislang unveröffentlichten, aber bestandskräftigen Beschluss hält die Vergabekammer Südbayern für elektronische Vergabeverfahren nicht mehr an ihrer Auffassung zu den anwesenden Personen bei der Angebotsöffnung fest: Mangels Manipulationsgefahr könne es sich bei den beiden von § 55 Abs. 2 S. 1 VgV geforderten Vertreter:innen des öffentlichen Auftraggebers auch um Mitarbeiter:innen eines externen (Beschaffungs-)Dienstleisters handeln. Es müssten nicht zwingend Bedienstete des Auftraggebers selbst sein, die die Öffnung der Angebote durchführen. Die Kammer schließt sich der insoweit großzügigeren Haltung des OLG Düsseldorf an.