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Keine Rügepräklusion des Bieters bezüglich Vorgaben in Vergabeunterlagen zu Nebenangeboten und kein Ausschluss bei Vermischung der Vergabestelle von Aufklärungsfragen und nachgeforderten Erklärungen.
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Vortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung verletzt grundsätzlich die allgemeine Verfahrensförderungspflicht und ist deshalb in der Regel nicht mehr zu berücksichtigen. Das OLG Düsseldorf führt mit seiner aktuellen Entscheidung
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Substantiierungslast des Bieters nicht zu hoch, aber nur stichwortartige Auflistung genügt in der Regel nicht; der Preis kann unter bestimmten Voraussetzungen als alleiniges Zuschlagskriterium festgelegt werden; Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist zeitlich und sachlich dem Vergaberecht vorgelagert.