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Immer wieder wird gepredigt: Wer Zuwendungsempfänger ist und das Vergaberecht anzuwenden hat, muss sich besonders vergaberechtstreu verhalten. Die Entscheidung des VG Cottbus macht die Richtigkeit dieser Aussage erneut deutlich. Immerhin: Enthält ein Bescheid keine ausdrücklich rückwirkende Bestimmung zur Anwendung des Vergaberechts, kann auch ein vorangehender anderslautender Hinweis grundsätzlich keine Bindung für vor dem Erlass begonnene Vergabeverfahren entfalten.
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Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB liegt keine fakultativ zum Ausschluss berechtigende, fahrlässig irreführende Information eines Bieters vor, wenn dieser im Rahmen einer Rüge, eines Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahrens unzutreffende Tatsachen vorträgt, soweit er diese für richtig erachtet hat. Insoweit stehe die Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH aus dem Jahr 2005 (BGH, Beschluss vom 15.07.2005, GSZ 1/04) dem Ausschluss eines Angebots aufgrund solcher irreführenden Angaben, die der betreffende Bieter fahrlässig vorgetragen hat, entgegen, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27.10.2021.
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Mit einem Angebot muss ein Bieter erklären, dass er an dieses innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Frist gebunden ist. Der Ablauf dieser sog. Bindefrist hindert den Auftraggeber jedoch grundsätzlich nicht daran, dieses Angebot zu bezuschlagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zuschlag nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Der öffentliche Auftraggeber kann aus haushaltsrechtlichen Gründen sogar zur Zuschlagserteilung verpflichtet sein.
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Ist eine elektronische Angebotsabgabe in Textform zugelassen, braucht ein Bieter einer – in der Praxis noch weit verbreiteten – etwaigen Vorgabe in Formblättern, diese zu unterschreiben, nicht nachzukommen. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn sich über diese Vorgaben hinaus aus den Vergabeunterlagen eindeutige und unmissverständliche Anforderungen an die Form der Angebote ergeben und diese vergaberechtswidrigen Anforderungen nicht gerügt wurden.
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Gibt ein öffentlicher Auftraggeber bei Bekanntmachung einer Rahmenvereinbarung eine Schätzmenge bzw. eine Auftragswertschätzung an, so stellen diese nach Ansicht der 2. VK Bund eine Obergrenze dar, welche als Maßstab für die Erschöpfung einer Rahmenvereinbarung und eine wesentliche Auftragsänderung heranzuziehen sind.
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Öffentliche Auftraggeber brauchen bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen weder einen Gesamtwert, noch einen Wert der zu vergebenden Aufträge anzugeben, wenn die genaue Ermittlung der Mengenangabe nicht (hinreichend) möglich ist.