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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB 2016 ist nicht auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt. Werden Leistungen des Rettungsdienstes an anerkannte Hilfsorganisationen übertragen, ist Vergaberecht nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Grundfreiheiten scheidet ebenso aus.
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Wenn Auftraggeber wegen zu niedriger Preise ausschließen, muss die Preisprüfung regelgerecht erfolgen. Vorher nicht bekanntgemachte Kriterien bergen Risiken. Reinigungsleistungen sind personalintensiv. Daher wird gerne an der Schraube Personalkosten gedreht. Dies geht bisweilen zu Lasten der Qualität.