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Ist das das Ende der Ex-ante Transparenzbekanntmachung?
OLG Dresden, Beschl. v. 28.08.2025 – Verg 1/25
Das OLG Dresden äußert sich zu den Anforderungen einer wirksamen Ex-ante Transparenzbekanntmachung: In seiner Entscheidung macht das Gericht deutlich, dass die Vorarbeiten eines öffentlichen Auftraggebers zur Begründung von z.B. technischen Alleinstellungsmerkmalen im Rahmen von Ex-ante Bekanntmachungen fast genauso hoch sind, wie ohne selbige. Insbesondere betont nun auch das OLG Dresden die Verpflichtung zu einer europaweiten Marktrecherche. Darüber hinaus überrascht, dass für die gerichtliche Prüfung des Vorliegens solcher Gründe allein die Ausführungen in der Ex-ante Bekanntmachung relevant sind und auch im Nachprüfungsverfahren nur sehr eingeschränkt ergänzt werden können. Rein praktisch gesehen könnte angesichts der Entscheidung das bisher beliebte Instrument der Ex-ante Transparenzbekanntmachung für Auftraggeber nicht mehr so attraktiv sein, um innerhalb von 10 Tagen „Sicherheit“ zu haben. Zumindest wäre eine Ex-post Bekanntmachung immer auch erforderlich, um die sechs-Monatsschwelle der Unsicherheit auf insgesamt 40 (10 + 30) Tage zu reduzieren.
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Der EuGH hat entschieden: Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen (auch nach der neuen Rechtslage) zur Angabe einer Schätz- und Höchstmenge verpflichtet. Ab Erreichen der Höchstmenge verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber hat spätestens ab diesem Zeitpunkt (besser frühzeitig vor Erreichen) seinen Bedarf neu auszuschreiben und ist vergaberechtlich nicht mehr dazu berechtigt, weitere Einzelabrufe zu tätigen. Dieser Beitrag soll öffentlichen Auftraggebern praktische Hinweise auf den Weg geben, wie sie auf die neue Entscheidung reagieren und Risiken für bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarungen vermeiden können.