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Der seit dem 1. September 2019 für das Vergaberecht zuständige XIII. Zivilsenat des BGH stellt sich in einem sorgfältig begründeten Beschluss gegen die nahezu einhellige Rechtsprechung der OLG-Vergabesenate zur Ablehnungsfiktion des § 171 Abs. 2 GWB. Danach droht dem Antragsteller bei Untätigkeit der Vergabekammer nun nicht mehr der Verlust der ersten Instanz. Damit stärkt der BGH den Rechtsschutz des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren.
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Reicht ein Bieter nach einem ersten Angebot innerhalb der Angebotsfrist ein weiteres Angebot ein, ist das in der Regel nicht als weiteres Hauptangebot, sondern als Angebot verbunden mit der stillschweigenden Rücknahme des zeitlich frühen Angebots auszulegen.
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Der versehentlich falsch eingetragene Einheitspreis ist vergaberechtlicher Alltag. Diese instruktive Entscheidung zeigt, wie man es als Bieter besser nicht anstellen sollte, wenn man trotzdem den Auftrag haben will.
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Das Kammergericht hat entschieden, dass der Auftraggeber einen Bieter auf offensichtliche Eintragungsfehler in einer formularmäßigen Erklärung (hier: Erklärung zu nach Landesrecht verpflichtenden Frauenförderungsmaßnahmen) unmissverständlich hinweisen und ihm Gelegenheit zur Berichtigung geben muss. Die Verortung dieser Pflicht bei der Angebotsaufklärung wirft Abgrenzungsfragen zum Nachverhandlungsverbot auf.
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Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die berufliche Qualifikation und Erfahrung der ausführenden Personen entscheidend für die Qualität einer Dienstleistung sein können. Dennoch haben Rechtsprechung und Vergabepraxis unter dem Schlagwort „kein Mehr an Eignung“ oft Ansätze unterbunden, diese Aspekte als Zuschlagskriterien zu akzeptieren. Der EuGH hat jetzt klargestellt, dass jedenfalls bei Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter die berufliche Qualifikation und Erfahrung der konkret für die Ausführung vorgesehenen Mitarbeiter als Merkmale der „Qualität“ eines Angebots bewertet werden dürfen.
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Manche Bieter lassen sich von (vermeintlichen) Unklarheiten oder Widersprüchen in der Leistungsbeschreibung dazu verleiten, die Vorgaben einseitig im Sinne einer bestimmten Lösung zu interpretieren, anstatt den Auftraggeber zunächst um Klärung zu bitten.
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Die Formulierung in § 19 EG Abs. 9 VOL/A, wonach Zuschlagskriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein müssen, meint nicht, dass sich ein qualitätsbezogenes Zuschlagskriterium unmittelbar aus dem Leistungsgegenstand ableiten lassen muss. Das OLG Düsseldorf verwirft die enge Auslegung der 1. VK Bund und stellt klar, dass es genügt, wenn ein qualitätsbezogenes Zuschlagskriterium mit dem Auftragsgegenstand im weiteren Sinn zusammenhängt und damit in Verbindung steht.
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Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit erlauben, müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, dass Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines Auftrags während seiner Laufzeit ermöglichen sollen, bereits in der Bekanntmachung genannt und inhaltlich so umrissen werden, dass sich für die potentiellen Bieter klar ergibt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diese Anforderung geht über Art. 72 Abs. 1 Buchst. a) der neuen Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU hinaus.