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Ein Plädoyer für eine sinnvolle Auslegung des § 132 GWB in Bezug auf Rahmenvereinbarungen nach der VgV.
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Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bietet öffentlichen Auftraggebern (Auftraggeber) insbesondere bei häufig wiederkehrenden, gleichartigen Bedarfen die Möglichkeit einer relativ schnellen, flexiblen, ressourcenschonenden und damit effizienten Beschaffung. Dementsprechend wird von den Auftraggebern u.a. auch im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Mittelverwendung gerne und umfangreich von der Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen Gebrauch gemacht. Die tägliche Bewirtschaftung stellt die zuständigen Stellen dann jedoch gelegentlich vor erhebliche Herausforderungen und vergaberechtliche Probleme, die zum Teil bisher auch in der Fachliteratur ein Schattendasein fristen. Der folgende Beitrag geht nach einer kurzen Darstellung ausgewählter vergaberechtlicher Grundlagen an Hand von Beispielsituationen der Frage nach, ob sich der Auftraggeber im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A in der Ausgabe 2009 (VOL/A) in diesen Situationen noch innerhalb oder an den rechtlichen Grenzen bewegen würde oder diese bereits überschritten wären.