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Wir haben fachliche und persönliche Fragen an die Autoren des Vergabeblogs gerichtet. Gefragt wurden sämtliche Autoren, die auf unserer Autorenseite im August 2018 mit Profil angezeigt werden (siehe hier). Heute in der Serie Steckbriefe 2018: Herr RA Holger Schröder.
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Fragen der Losvergabe rücken in der jüngsten Vergangenheit verstärkt in den Fokus der Nachprüfungsinstanzen. So haben etwa der nordrhein-westfälische (11.1.2012 – VII-Verg 52/11) und der rheinland-pfälzische Vergabesenat (4.4.2012 – 1 Verg 2/11; dazu auch Noch, Vergabeblog vom 29.4.2012) entschieden, dass im Rahmen der Vergabe von Gebäudereinigungsdienstleistungen die Glasreinigung per se ein eigenständiges Fachlos sei. Die beiden Rechtsstreitigkeiten verdeutlichen exemplarisch den Konflikt zwischen dem Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers auf der einen Seite und dem Mittelstandsschutz auf der anderen Seite. Die von den beiden Oberlandesgerichten vorgenommene einseitige Präferierung mittelständischer Interessen zu Lasten des Bestimmungsrechts der öffentlichen Auftraggeber kann allerdings nicht überzeugen.
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Gegenstände, die zwar eigens für militärische Zwecke Verwendung finden sollen, aber auch weitgehend gleichartige zivile Nutzungsmöglichkeiten bieten, unterfallen nur dann der vergaberechtlichen Ausnahmenbestimmung gemäß § 100 Abs. 6 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 346 Abs. 1 Buchst. b) AEUV, wenn die Güter aufgrund ihrer Eigenschaften – auch aufgrund von substantiellen Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden können. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem am 7.6.2012 – also heute – veröffentlichten Urteil entschieden (Rs.: C-615/10 „InsTiimi“).










