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Die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebotspreise stellt öffentliche Auftraggeber regelmäßig vor große Herausforderungen, zumal diese verpflichtet sind, die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar zu dokumentieren (VK Bund, Beschluss vom 06.06.2023 – VK 1-39/23). Die vorliegende Entscheidung der Vergabekammer Niedersachsen zeigt, welche Anforderungen an die Preisaufklärung und Dokumentation zu stellen sind. Dabei geht die Vergabekammer davon aus,
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Bei Änderungen der Vergabeunterlagen müssen Auftraggeber stets prüfen, ob diese einen „manipulativen Eingriff“ darstellen, der zum Angebotsausschluss führt oder ob eine Aufklärung der abweichenden Angaben des Bieters geboten ist. Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass die handschriftliche Ergänzung weiterer Unterlagen in dem Angebotsschreiben des Bieters, die zum Vertragsinhalt erklärt werden sollen, zum Angebotsausschluss führt. Auch wenn Angebote nicht unnötig aus formalen Gründen ausgeschlossen werden sollen, kann von einem Ausschluss nur dann abgesehen werden, wenn
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Für ein rechtsverbindliches Angebot ist es bei der E-Vergabe grundsätzlich ausreichend, wenn sich die Identität des Bieters aus den Angebotsunterlagen zweifelsfrei ergibt und das Angebot über die Vergabeplattform hochgeladen wird.