-
Auf sicheren Stufen – Stufenweise Beauftragungen rechtssicher gestalten
VK Westfalen, Beschl. v. 10.02.2025 – VK2-2/25

Stufenweise Beauftragungen gehören zur gängigen Praxis bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen. Sie ermöglichen dem Auftraggeber eine hohe Flexibilität und dienen der Steuerung von Haushaltsmitteln und Liquidität. Zudem geben gestufte Verträge den Auftraggebern die Möglichkeit, Projektfortschritte zu kontrollieren und – falls nötig – ohne Kostenfolge aus dem Vertrag auszusteigen. Doch welche vergabe- und vertragsrechtlichen Grenzen bestehen, insbesondere um den Bietern in einem Vergabeverfahren eine belastbare Kalkulation zu ermöglichen? Mit dieser Frage hat sich die Vergabekammer Westfalen mit Beschluss vom 10. Februar 2025 – VK 2 – 2/25 befasst (unter 1). Die Entscheidung gibt Anlass, die Anforderungen an die Ausschreibung von gestuften Verträgen anhand von Optionen, Bedarfs- und Wahlpositionen näher zu beleuchten (unter 2). Abschließend werden Hinweise für die Praxis gegeben, wie die Vergabe von gestuften Leistungen rechtssicher gestaltet werden kann (unter 3).
-

Die VOB/B müssen und sollten nicht in jede Bauausschreibung. Doch für die Vergabe von Bauleistungen ab Erreichen des Schwellenwerts schreibt § 8a EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A grundsätzlich vor, dass in den Vergabeunterlagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden (dazu 1). Demgegenüber lässt § 8a EU Abs. 2 VOB/A ausdrücklich Ergänzungen und bestimmte Abweichungen von den VOB/B zu (dazu 2.). Doch was gilt, wenn projektspezifische weitergehende Abweichungen erforderlich sind? Sind diese begründungspflichtig und wenn ja, welche Möglichkeiten zur Begründung bestehen und welcher Maßstab ist anzulegen (dazu 3.)?Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, welche Folgen haben Verstöße gegen § 8a EU VOB/A (dazu 4.)? Im Ergebnis sind projektspezifische Abweichungen von den VOB/B in Einklang mit § 8a EU VOB/A rechtssicher möglich (dazu 5.).










